Staatsverbrechen. 491
gchung derMittel-Jnstanzen, geradezu an das Parla-ment,ba man in peinlichen Sachen nur zwei Instanzenzuließ. Man konnreaber, sowohl von dem ersten De-krete (jui pormtzl d'iutormer, als von der Citationund dem re^IvEut st l'extruor^iuuir« appelliren.Allein in allen diesen Fällen wurde keine neue Proze-dur beim Parlamente vorgenommen, sondern man ent-schied über diejenige, die der erste Richter angenom-men hatte. Diejenigen Erkenntnisse, die dem End-urtheile vorhergingen, wurden st untersucht.
Hier hatte der Beschuldigte oder Jnqnisit seinen Defen-sor, der für ihn gegen den General-Prokurator sprach,und der General-Advokat that den Vorkrag aus denZeugen-Aussagen, und den kliMo^rs des Defen-sors und des Königlichen Prokurators (krooureuräu koi). Dieses geschah in Gegenwart des Pu-blikums. Wenn aber von einem Endurtheile appellirtward, so entschied man nicht öffentlich darüber, sonderndie Sache wurde einem Rathe zugetheilt, der sie zuHause nachsah, und dem Kollegium daraus vortrug.Ehe man darüber votirte, ward der Jnquisit noch-mals vorgefordert, noch einmal verhört, und nachdem er wieder entlassen worden, ward entschieden.Kapital-Staatsverbrechen, von den Mitgliedern desParlaments begangen, wurden auch nur von diesemgerichtet; nur bei den kHtti'68 cl« Ouvlist wurde die-ser höchste Gerichtshof oft in dieser Angelegenheit sei-ner Wirksamkeit beraubt, worüber er sich auch in deroben angeführten Vorstellung beklagte. Auch wurdenProzesse des HochverrathS und Staatsvergehens, dievor sein Forum gehörten, von dem 6rruill 6or>86ilentschieden ; denn als im Jahre 1771 das Parlamentezilirt wurde, so bemächtigte sich das Or-sml 6011861 Iseines Namens, seiner Geschäfte, und seines Versam-lungsorks, und fügte sich in Allem der Absicht des Mi-nisteriums. Dieses dauerte aber nicht lange, und der