Staatsverbrechen. 493
merkt, bei hinreichenden Anzeigen seines Verbrechenszum Bekenntnisse zu zwingen, und eine zweite Art derTortur, Irr lju«8liou «leknitivo, um denjenigen Staats-verbrecher, welcher zum Tode verurtheilt worden, zucAngabe seiner Mitschuldigen zu zwingen. Man nanntediese beiden Torturen auch lu ^uestion orllliiuirs «tla czukstioil extraorcliusir«. — Unter Napoleonwurden, den übrigen Prozessen gleich, auch die Pro-zesse der Staatsverbrecher öffentlich geführt, welchesVerfahren auch unter der Restauration geblieben ist.Der ganze Prozeß wird öffentlich verhandelt, und Je-dem steht eö frei, den Beklagten zu vertheidigen, auchwird nicht jeder Zeuge einzeln und insgeheim vor einemeinzigen Richter, sondern vor den versammelten Zeu-gen, vor dem vereinigten Tribunale, und im Angesichtdes ganzen versammelten Publikums abgehört. ZurVerwaltung dieser Justiz, so wie überhaupt zu allenKriminalfällen, hat jedes Departement einen Kriminal-gerichtShof, der aus einem Präsidenten, zwei Richtern,zwei Stellvertretern, einem Kaiserlichen, jetzt König-lichen, Prokurator, und einem Gerichtsaktuar besteht.Zu einem Ausspruche in Fallen bei Staatsverbrechen,so wie überhaupt bei Kriminalfallen, werden die Stim-men von wenigstens drei Richtern erfordert, und alsSpecialgerichtöhöfe, wozu drei Offiziere und zweiBür-ger gezogen werden müssen, urtheilen diese Kriminal-gerichtöhöfe über Aufruhrsiifter, entlaufene Verur-thcilke rc. rc. Wenn der verurtheilte Staatsverbrechersich mit dem über sein Vergehen gefällten Spruch,nämlich bei Vergehen, welche keine Todesstrafe, Ver-bannung oder ewige Gefängnißstrafe nach sich ziehen,also nicht beim eingestandenen Hochverrathe, nicht be-ruhigen will, so wendet er sich an das Kassationsgericht,den Kassationshof, welches seinen Prozeß noch einmalrevibirk. Das Kassationsgericht hat nämlich, unterdem Vorsitze deö Großrichters oder Justizministers, das