Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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494 Staatsverbrechen.

Recht der Censur und die Disciplin über die Krimi'nalgerichtöhöfe; dasselbe kann in schweren Fällen dilRichter in ihrem Amte suspendiren und sie zur Rechen-schaft fordern rc.; daher hat dieser Gerichtshof, außerder Revision der Kriminalprozesse, auch die vordere,'tende Untersuchung und den Ausspruch der Kriminal'anklage gegen einen Kreiöjustizhof, ein ganzes correclio.nelles Tribunal, und ein ganzes Handelsgericht, odergegen einzelne Mitglieder des Appellationsgerichts we-gen Amtsvergehen; auch wenn einzelne Beamte desgenannten Gerichts oder des öffentlichen Ministeriumsein Verbrechen oder Vergehen außer ihrem Amte be-gangen haben. Bei der Einrichtung der Kammernnach der constitutionellen Karte unter der Restauration,wird der Hochverrath und alle bedeutende Staatsverbre-chen öffentlich in der Pairökammer geführt, und deiProzeß nach den Gesehen dieser Verbrechen im 6o<!speiml entschieden. Ueberhaupt ist hier die Englän-dische Verfassung der Kammern und des Geschwornen-Gerichts bei den Französischen Gerichten zum Grundegelegt worden, nur daß hier bei dem Letztem acht ge-gen vier Stimmen die Majorität bilden, und jetzt, 1835,sieben gegen fünf. Die Anklage des Hochverrachs,wenn er von Regierungsmitgliebern begangen wird,geht von der Deputirtenkammer, als Repräsentant derNation, aus, welche erst die Staatsverbrecher, wennes hohe Staatsbeamte sind, verhört, und dann die An-klage im PairShofe oder der Pairökammer macht. Sobestand z. B. bei dem Prozesse der oben erwähntenMinister 1830, die zur Anklage derselben in denPairshof deputirte Kommission der Deputirtenkani«mer aus vier Mitgliedern. Die Angeklagten habenin der Pairökammer ihren Sitz den Sitzen der PairSgegenüber, und die Zeugen sitzen den Advokaten derAngeklagten gegenüber. Das Publikum wird beiProzessen deö Hochverrathö rc. nur auf ausgetheilte