Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 49L

Billets eingelassen, damit sich die Tribünen des Sitzung«saaleS nicht überfüllen sollen. Wenn das Publikumeingelassen worden ist, so erscheinen die Deputir.ten als Ankläger, dann die Zeugen, die Be-klagten mit ihren Advokaten, und zuletzt die Pairs.Wenn diese in den Saal treten, so stehen die An-geklagten und das Publikum auf, und wenn siePlatz genommen haben, so sagt der Präsident: „dieSitzung ist eröffnet," und das Verhör nimmtnun seinen Anfang. Der Präsident frägt die An-geklagten nach ihrem Namen, Vornamen, ihrem Al-ter, ihrem Stande, und ihrem Domicile. Sobald diesesgeschehen ist und die Beklagten diese gewünschte Aus-kunft über ihre Person gegeben haben, ruft derGreffier die PairS namentlich auf. Der Präsidentnimmt nun wieder das Wort und erinnert die Der-theidiger der Angeklagten an den 29sten Artikeldes Kriminal-Codex, und ersucht sie, sich darnach zurichten. Der Greffier liest hierauf den Beschluß vor,welcher die Beklagten in den Anklagestand versetzt.Der Präsident macht nun die Beklagten darauf auf-merksam, daß sie des HochverrathS angeklagt sind, undfordert sie auf, ihre Ankläger, die Kommiffarien derDeputirtenkammer, selbst zu hören, und sagt dann,sich zu den Depukirten wendend: „das Wort gehört denKommissarien der Depukirten." Hier erhebt sich nunder Sprecher der Kommission, und trägt mit der An-rede: Pairs von Frankreich! die Anklage vor. AmSchlüsse der Anklage sagt er nun: „Wir tragen dar«auf an, daß zum Verhöre der Angeklagten und derZeugen geschritten werde." Die Zeugen müssen sichnun zurückziehen und die Verhöre der Angeklagten be-ginnen nun einzeln. Nachdem dieses geschehen ist,fordert der Präsident die Kommissarien der Deputir-ten-Kammer auf: ob sie noch Bemerkungen zu machenhaben, indem er sie dabei aufmerksam macht, daß der