4S6 Staatsverbrechen.
Gerichtshof entschieden habe, daß hier keine andmVertretung der öffentlichen Angelegenheiten Swlfinden solle, als durch die Kommissaren der Depalir-ten-Kammer; sie seyen autorisirt alle Funktionen dnVertreter des Staats zu erfüllen; denn die Beschluss!des PairShofes wären souverain, und sobald daher dasWort den Kommissaren gegeben worden, so gehöre esauch ihnen; auch sey die Deputirtenkammer selbst ei«Staatsgewalt, welche noch über der Vertheidigungdes Staats in seinen einzelnen Rechtsverhältnissensiehe. — Nach dem Verhöre der Geklagten folgt da»Zeugenverhör. Wenn nun auch dieses beendigt ist, unddie Advokaten Alles zur Vertheidigung von ihrer Seürgethan haben, so fragt der Präsident die KommissarederDeputirten-Kammer, alsKläger, und auch die An-geklagten: ob sie noch etwas hinzuzufügen haben?Wenn nun dieses beide Theile verneinen, wie diesesgewöhnlich der Fall ist, so kündiget der Präsident an:daß die Verhandlungen geschlossen sind, unddiePairS-kammer befohlen habe, daß die Berathungen darübersogleich beginnen sollen. Wenn sich die Pairskam-mer beim Urtheilsprechen für inkompetent erklärt, stmüssen die Angeklagten vor eine Jury gestellt werden;dieses thut aber die Pairökammer nur sehr selten, wei!sie dadurch ihr Recht, den Urtheilsspruch abzufassen,aus den Händen geben würde. Sobald nun die De-batten als geschlossen erklärt worden, so halten diePairS eine geheime Sitzung bei verschlossenen Thüren,worin sie nun, nach einem gemeinschaftlichen Beschlusse,die Frage stellen: ob die Angeklagten des Hochver-rathe schuldig seyen oder nicht? diese Frage wird fürjeden Einzelnen der Angeklagten, wenn mehrere sind,und durch ein zweifaches Scrutinium entschieden, wo>bei jeder Pair seine Meinung laut äußert. Ist nundieses geschehen, und das Schuldig von allen oderdoch von der Majorität ausgesprochen worden, so wer-