Staatsverbrechen. 49-
bkn die Fragen für die Strafen gestellt, und durch einzweimaliges Scrukinium die Stimmen gesammelt, vondenen die Majorität oder Mehrzahl entscheidet; ist nundieses geschehen, so werden die Thüren des Verhörsaalsgeöffnet und der Urtheilsspruch von dem Präsidenten öf-fentlich vorgelesen. Haben sich nun Staatsbeamte desHochverralhS schuldig gemacht, so werden sie nach denim 6066 pMtü festgesetzten Strafen bestraft. Habenz.B. Minister Ordonnanzen rc. contrasignirt, so sind sieauch verantwortlich, wenn daraus dem Staate Nach-theil erwächst, nach dem 13ten Artikel des Strafge-setzbuches, welches bestimmt, daß der König für seinePerson unverletzlich und geheiligec ist, die Ministeraber verantwortlich sind, und in dieser Beziehung wer-den sie auch als Hochverräther gestraft, wenn demStaate durch Aufruhr rc. ein bedeutender Schadenzugefügt, ja die Regierung gestürzt wird. So er-klärte der PairShof die vier Minister König Karlsdes Zehnten des VerrathsverbrechenS schuldig.Da nun kein Gesetz die Strafe des Verraths bestimmte,so sah sich der PairShof genöthigec, diese Lücke in denGesetzen auszufüllen. Nach dem Artikel 7 des Straf-gesetzbuches wird die Deportation unter die Leibes- undentehrenden Strafen gesetzt. Diese Strafe bestehtdarin, daß man an einen von der Regierung bestimm-ten Ort außer dem Festlande des Reichs gebrachtund daselbst lebenslänglich gefangen gehalten wird;auch zieht diese Verurtheilung den bürgerlichen Todnoch sich, wodurch also derVerurkheilte dasEigenthuman allen Gütern, in deren Besitz er sich befand, ver-liert, sein Nachlaß wird eröffnet, als ob er natürlichund ohne Testament gestorben wäre. In Erwägungdieses Artikels verurtheilte nun der PairShof die Mi-nister zu lebenslänglichem Gefängnisse auf dem Conti-uentalgebiete des Königöreichs, erklärte sie ihrer Titel,Grade und Orden verlustig; dann für bürgerlich todt,Oec. tech. E«c. Lh. 0L.XV. I i