Staatsverbrechen. 307
Geschworenen ihre Berathung beendiget haben, sotreten sie heraus, und der Vormann der Geschworenenliest nun ein Verdikt, nach welchem die Majorität ge-wisse Personen, welche mit Namen genannt oder auf.gerufen werden, für schuldig erklärt, an einer Ver-schwörung oder Komplott gegen den Staat Theil ge.nommen zu haben, wobei sie nun noch erklären, daßbei diesem oder jenem der Angeschuldigten Milderungs-gründe eintreten; dann folgen diejenigen, welche vondem Antheile an dem Komplotte frei gesprochen, alsofür nicht schuldig erklärt worden, welche Leßtern dannsogleich auf Befehl des Präsidenten in Freiheit ge-seht werden. Der Präsident frägt nun die Verur«theilten: ob sie noch etwas hinzuzufügen haben? sagensie nun nein, so befiehlt der Präsident den Polizeydie-nern oder Gensd'armen sie hinaus zu bringen, und derGerichtshof spricht dann das Urtheil, welches in drei,fünf, zehn, fünfzehn Jahren rc. Einkerkerung be-steht, und daß sie nach der Entlassung aus der Haftauf gewisse Jahre unter polizeylicher Aufsicht bleibensollen rc. rc. —
Ueber das gerichtliche Verfahren bei SkaatSverbre-chen in den Italienischen Staaten ist, wie auch schonoben, S. 4l6, bemerkt worden, wenig bekannt. Indem Kirchenstaate ist die Einleitung eines solchesPro-zesseö accusatorisch. Verbrechen von geringer Erheb,lichkeit werden bei allen Kriminalgerichten Roms vondem bestellten ordentlichen Kriminalrichter in ersterInstanz entschieden. Verbrechen von Wichtigkeit,wie z. B. Aufruhr rc., so wie überhaupt alle Sachen,worüber in zweiter Instanz gesprochen wird, werden bloßvon ihm instruirt; die Entscheidung davon wird aberyon dem ganzen versammelten Kollegium eingeholt undin seinem Namen publicirt. Bei diesem Gericht istder twirniuslv der ordentliche Kci-
minalrichcer, und als solcher soll er die concurrirende