508 Staatsverbrechen.
Jurisdiktion mit andern Tribunalen Roms in ersi«Instanz allein, in denen aber, die in zweiter Jnst^an daö Tribunal doll' ^ 6 gelangen, muß er LieEi».scheidung des ganzen Kollegiums einholen. Dieses k-steht: 1) aus dem AIonsiZnorv 6. mst.; 2)Mdem krolalo kditorc:; 3) aus dem KuoAoteneck6r1rniuitle, welche ein votum doorUvum oder e»l>scheidende Stimme haben. Ferner aus zwei 8osti- >lull KrroZotonenli oder Ouidio! kelatori, die !den Vortrag aus den Sachen thun und ein votuuivvn8uI1stivuin oder berathende Stimme haben. DasKollegium wird In stlon^re^axiouo 6rimiusl«g!-nannt. In derselben haben auch der Advokat des Ks- Ikus AIonsiKNOre ^dvooato ki8oal6, und der Prokura- !tor des Fiskus Non8i'^noi'6lsi86ul6 oto. denZM. jDasjenige, was nun diese Ooir^oo^nAonol-rimmale >entscheidet, wird von dem Kriminalrichter als Unheil!dem Beklagten eröffnet. Außerdem hat dieses Kri-minalgericht noch den besondern Vorzug, daß an das-selbe allein rr kuturo Zravsrnins appellirt werden darf,wenn nämlich ein Beklagter erfährt, daß voneiuer6uria do purtibn8 die Realcitakion gegen ihn er,kannr sey, so appellirt er von diesem Erkenntniß audas IlUliunuIs doll' ^ 6. Dieses Tribunal ißjedoch der 86Zuu1rirA di 6ln8tirria unterworfen. DasTribunal dol bovemro, ist der dritte Gerichtshof un-ter den gewöhnlichen Staatsgerichtshöfen, und besteh!in Kriminalsachen: 1) aus dem Uou^nore 6o-vornatoro di Korns als Chef; 2) aus zwei lmo-^otsrrouli Orirniirsli, die man die Ouppa nerunennt, und welches die eigentlichen gewöhnlichen Kri-minalrichter sind, die den Prozeß bei Staatsverbre-chen insiruiren und die Dekrete und Urtheile mutet'schreiben; 3) aus zwei Prälaten, als Beisitzer. Diejehaben in derOonArdKurdono ein voturudevisi^mi.Dann sind auch noch zwei Imogotoueuti sostituti