Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 309

dabei angestellt, die den ImoZoteusni! <l!nera als Beihülfen zugesellt sind, und in den allgemei--nenVersammlungen ein votuni vonsultulivum haben.Die Verbrechen oder Vergehen werden nach der Ver-schiedenheit ihrer Wichtigkeit abwechselnd in einer oderder andern Woche abgethan, nur werden die Kapital-Staatsverbrechen, insofern sie nicht vor die Jnquisi-ten gezogen werden, in der Blutwoche Zettlmanu 6!8anKU6, die mindern in der bletürnurm «II Uxrlaxionc;.Jedem ImoAotenenItz der abwechselnd die Wochehat, werden diejenigen neu einkommenden Sachenzugetheilt, die in seine Woche gehören. Auch dieVersammlungen des Kollegiums sind nach der Ver-schiedenheit der Sachen unterschieden; denn in denje-nigen, die man eigentlich <üon§roAUAoni nennt, wirdüber Kapital-Staatsverbrechen und andere Kapital-Verbrechen gesprochen, die gänzlich instruirt sind,wozu auch die Fiöcals gezogen werden. Der 6ouver-uators tlikomu hat nur bei der Parität der Stimmenein volurn, und zwar immer in niltiorern pgktsrn.Eine andere Art von Versammlungen wird l^lturu rlilista genannt; hier ist es hinreichend, wenn bei dersel-ben nur der Ooverrmtoro und die I^uc»Zot6U6iit6lli neru zugegen sind. Der zweiten HoslitutoImobot6«6nt6 liest darin die Namen der Eingezoge-nen wegen Staaksvergehen auch anderer Gefangenenab, und referirk bei jedem die Lage, worin sich die überihn angestellte Untersuchung befindet, wobei der Pro-kurator des Fiskus gegenwärtig ist. Wenn dieserweiter nichts Erhebliches gegen den Angeklagete oderEingezogenen vorbringen kann, oder wenn daöVerbre-chen an sich nicht erheblich ist, so werden die Eigezo-genen entweder entlasten, oder der (xovernutors legt,nach dem ihm anklebenden Vorrechte, die Sache nachder Billigkeit und den jedesmaligen Umständen ent-scheidend, eine leichte Strafe auf, wodurch die Unter-