LU> Staatsverbrechen.
suchung beendigt wird. Zuweilen wird auch noch e»weitere Untersuchung durch Kommissarien angeordmi.Auch dieses Tribunal ist der 86»r>aturg cli Kiusti-unterworfen. — DaS l'ribun»!« OsräinckVieurio ist der vierte gewöhnliche Gerichtshof, wel-cher als Kriminalgericht aus dem (larstinsl« Vies-rlo, dem Uonsi^nors Vioo^tzrenw, aus dem lbuo-xot6N6nt6 (Zivils, aus einem ^.uo^ottzuent« 6ri-miuuls sti Oupps Iwrs oder eigentlichen Kriminal,'richter, der den Prozeß instcuirt und die Urtheile un>terschreibk, und einem I.uoAot6ii6ut6 808tituto, derauch ein votmn ckse^ivui» hat. Die Kriminal-juriödlktion dieser Congregation, wozu auch noch dieFiskals gehören, erstreckt sich auf alle Geistlichen inRom und innerhalb zehn Meilen um Rom herum;und auch aufdie Weltlichen in den Verbrechen, die en!weder ganz geistlich sind, also an der Kirche begangenwerden, oder gemischt, rrüxti koist, sind. In Anseh-ung dieser Letzteren übt es die Jurisdiktion concurri-rend mit den Tribunälen «teil' ^ 6 und Zel 60-V6nno aus. Auch hat dieses Tribunal noch die Imspektion über die sittliche Aufführung der Geistliche»und Weltlichen in Rom und dessen Distrikte. Siegehört aber allein vor den (slurckinuls Vi'ourio undden A 1 ou 8 r^noi '6 Vi66A6l'6nt6. Es wird hier, soviel es sich thun läßt, nach Billigkeit und Maaßgabeder jedesmaligen Umstände verfahren. BedeutendeStaatsverbrechen wurden in früheren Zeiten immer mitdem Jnquisirionsgerichte in Verbindung gebracht, da»her ist hier der Artikel Inquisition, Th. -lO,S. 54 u. f. nachzusehen; denn nur Aufruhr undandere ähnliche Verbrechen gegen den Staat, diemit dem geistlichen Gerichte nicht in Verbindung ge-bracht werden konnten, wurden von dem weltlichen Ge-richte entschieden; alle übrigen Staatsverbrechen undStaakövergehen von den Ministern und andern hohe»