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Staatsverbrechen.
blieb, weil der Pabst ein gutes Gedächtniß hatte, vonAllein, was ihm als Kardinal auf diese oder jene Weisezu seiner Kenntniß kam.
In Rußland sind die Gesetze in Beziehung aufdie Staatsverbrecher schon unter Peter dem Gro-ßen entworfen worden, welcher zu dem neuen Gesetz-buche, das er zu entwerfen beabsichtigte, sich die Ge-setze Schwedens, Dänemarks und Deutschlands zumMuster nahm; allein wenn er gleich zu diesem großenWerke sammeln ließ, so kam doch daö Gesetzbuch nichtzu Stande. Indessen veranstaltete er eine neue Aus-gabe der Mosch enie, welches Gesetzbuch im Jahre1649 herauskam, und die früheren Verordnungen undGesetze Rußlands enthielt, und wovon eine DeutscheUebersetzung unter dem Titel: „Allgemeines RussischesLandcecht," zu Danzig 1723, in Quart, mit einer Vor-rede vonB. G. Struvens, erschien. Einen Auszugdavon lieferte der Professor Schmidt genannt Phi-leldeck im zweiten Theile seines Versuchs einer Ein-leitung in die Russische Geschichte (Riga, 1774)S.37 und f. Die von Peter dem Ersten besorgteUmarbeitung des genannten Gesetzbuches wurde imJahre 1720 fertig, sie blieb aber in der Handschrift unterdem Titel: Swodnoe Uloschenie oderZusammen-siimmung der Gesetze. Peter errichtete das Amt einesFiskals und gab ihm vier Beisitzer in allen Staats-angelegenheiten, und eine gewisse Anzahl ihm unter-geordneter Männer, die in jeden Regierungsbezirkund selbst in jede Stadt vertheilt werden sollten, mitdem Befehle, alle Staatsverbrechen und Uebertretun-gen anzugeben, welche in ihrem Bezirke oder Distriktewider das Beste des Staats vorfallen würden. Auchgab Peter 1716 eine Verordnung, daß kein Rich-ter eine Sache in seiner Wohnung schlichten, son-dern verlangte, daß Alles in den öffentlichen Ge-richtssälen geschehen sollte, und in Gegenwart aller