S 18 Staatsverbrechen.
dazu gehörigen Personen; auch erließ er eine Verord-nung wegen des Verbrechens der beleidigten Majestät.Alle Staatsverbrechen und Vergehen in geringem zGraden konnten von jedem Richter in erster Instanzentschieden werden, nur mußten ihre Aussprüche derRegierung vorgelegt werden. Von der Regierungging die Appellation an das Jusiizkollegium, und vondiesem an den Senat, als den obersten Richter, binden Letzter« um so ehrwürdiger zu machen, verboi ereinem Jeden ohne Unterschied, dem Fürsten kei'neKlazenvorzubringen, welche vor die angeordneten Gerichtegehörten, damit sich ein Jeder an das halten sollte,was der Senat zu beschließen für gut befunden halte.In der darin gegebenen Verordnung wurde noch hinzugesetzt: wenn indessen Jemand so verwegen seyn sollte,vom Senate an den Fürsten zu appelliren und seineSache nicht durchsehen könnte, so sollte er am Lebengestraft werden, weil man sein Verfahren als einenAngriff auf die Ehre und auf die Würde eines Ge-richtshofö ansehen würde, an dessen Spitze der Kais«selbst stehe. Damit bei allen bedeutenden Prozessen,besonders des Hochverrarhs, wenn sie vor den Senatkommen, das gehörige Verfahren beobachtet werde, sowurde von dem genannten Herrscher im Jahre 17Aein Generalprokurator, der bei jeder Sitzung gegen-wärtig seyn mußte, angestellt. Seine Funktion ginghauptsächlich dahin, darauf zu sehen, daß nach denReichSgcsetzen entschieden und der Vollziehung desUrtheils nichts in den Weg gelegt werden sollte. Auchwar diesem Beamten aufgetragen worden, sich »ochdem Eifer zu erkundigen, mit welchem jeder Senat»sein Amt verwaltete, und er war bevollmächtiget, dem-jenigen öffentlich einen Verweis zu geben, der seinAmt nachlässig verwaltete, und wenn er mit seinen Vor-stellungen nicht durchdringen konnte, so hatte er dasRecht, den Lauf des Prozesses aufzuhalten, sich