832 Staatsverbrechen.
cher Absicht Städte, Dörfer, Vorrathshäuser oderoffene Magazine i« Brand steckt, soll verbrannt wer-den. — Wer die feindlichen Truppen durch freiwilligübernommene Lieferungen mit Kriegsbedürfnissen undLebensmitteln in beträchtlicher Menge unterstützt, solldurchs Schwerdt gerichtet werden. — Wer sich alsKundschafter von dem Feinde brauchen läßt, oder dem-selben Operationspläne, Festungsrisse oder andere der-gleichen Nachrichten und Urkunden mittheilt, durchwelche derselbe in den Stand gesetzt wird, dem Staatezu schaden, wird mit dem Galgen bestraft. — Werohne weitere Theilnehmung feindliche Kundschafter,oder einzelne zum Auskundschaften abgeordnete feint,liche Truppen oder Soldaten bei sich verbirgt, soll mitvier bis sechsjähriger Festungsstrafe belegt werden. —Fremde Kundschafter, die sich auf verdächtigen Wegenbetreten lassen, sind nach den Regeln des Kriegsge-richts zu behandeln; und feindliche Kriegsgefangene,welche die ihnen gestattete Befreiung von einer engen Ge-fangenschaft gegen ihr gegebenes Wort mißbrauchen,und Aufruhr anrichten, sollen mit dem Schmeckte odernach Bewandniß der Umstände, der Größe der Gefahr,oder des wirklich entstandenen Schadens, mit demRade von oben hingerichtet werden. In Fällen, wodie Landesverrätherey der zweiten Klasse noch nichtausgeführt, oder dem Staate dadurch noch keinSchaden zugefügt worden, soll die Lebensstrafe nachBewandniß der Umstände in sechs bis zehnjährigeGefangenschaft verwandelt werden. Eine gleiche Ge-fängniß» oder Zuchthausstrafe trifft diejenigen, welchean einer solchen Landesverrätherey zwar nicht unmit-telbar, aber doch durch Rathschlag, oder entfernteHülfsleistung Theil genommen haben. Gegen dieje-nigen, welche ihre Pflicht zur Entdeckung der von ei-ner solchen vorhandenen Landesverrätherey ihnen bei-wohnenden Wissenschaft unterlassen haben, kann nicht