Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 333

nur auf Schadenersatz erkannt werden, sondern sie kön-nen auch nach Verhältniß ihrer Bosheit und Fahrläs-sigkeit bestraft werden, und dieses nach der Wichtigkeitdes Gegenstandes, der Gefahr oder des Schadens ingeschärfterem Grade. Jeder Mitschuldige von einerHoch- oder Landeöverrätherey, welcher daö böse Ver-hoben aus eigener Bewegung noch in Zelten entdeckt,und dadurch aller Beschuldigung des StaakS vorbeugt,kann aufMilderung der Strafe, oder, nach bewandtenUmständen aufvöllige Begnadigung Anspruch machen.Wer sich wissentlich in Verbindungen einläßt, wodurchder Staat auf irgend eine Art in äußere Unsicherheitoder gefährliche Verwicklungen gerathen könnte, soll,wenn er auch einer bösen Absicht nicht überführt, unddem Staace kein Schaden geschehen ist, mit Ge-fängniß- ober Festungsstrafe auf sechs Monate biszwei Jahre belegt werden. Wer sich zu Kriegszeitenmit irgend Jemanden von feindlicher Seite in einheimliches Vernehmen einläßt; wer ohne schriftlicheErlaubniß seiner Obrigkeit zu derselben Zeit in feind-liche Lande reiset; wer einen Briefwechsel in feind-liche Lande außer dem Wege der öffentlichenPost führt, oder in geheimen Zeichen und Zah-len schreibt; wer fremde Personen bei sich auf-nimmt, oder deren heimlichen Aufenthalt begünstiget,ohne der Obrigkeit seines Orts davon Nachricht zu ge-ben, verfällt, wenn er auch bei näherer Untersuchungeiner Verrrätherey oder der Theilnehmung und Mit-wiffenschaft daran nicht schuldig befunden wird, den-noch in eine angemessene empfindliche Leibes- oder vec-hälcnißmaßige Geldstrafe. — Wer im Lande Befesti-gungen zum Vortheile des Feindes anlegt; wer schweresGeschütz, Waffen- oder KriegSvorrakhe heimlich auf-sammelt; wer dem Feinde Lebensmittel oder Kriegs-bedürfnisse zuführt; wer bewaffnete Leute zusammen-bringt oder in Sold nimmt, der vom Staate dazu nicht