Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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S34 Staatsverbrechen.

ausdrücklich bevollmächtige! worden ist; werRissevonFestungen, Operationsplane und andere geheimeNach-richten, welche in Kriegszeiten dem Staate gefährlichseyn könnten, sammelt und besitzt, ohne von Amtswegendazu berechtiget zu seyn, oder wenn sie ihm zukommen,sie nicht sogleich an die Behörde abliefert, begeht einStaatsvergehen, welches, nach Verhältniß seiner Ueber-tretung und der für den Staat zu besorgenden Gefahr,und des seine Absichten dabei treffenden Verdachis, Imit nachdrücklicher Geld- und Leibesstrafe nach derBeschaffenheit der Person und des Vermögens geahn-det werden soll. — Wer den Staat in Unvernehme»und Zwietracht mit fremden nicht feindlichen Mächten zuverwickeln sucht, oder solche fremde Mächte zum Nach-theile der Gerechtsame und des Interesse des eigenenStaats begünstiget, verletzt die äußere Sicherheit dessel-ben, und begeht eine L a n d e s v e r r ä t h e r e y d e r d rit-ken Klasse. Wer daher fremde Mächte gegen denStaat aufwiegelt, und zum Kriege wider denselben reizt,soll mit dem Schwerdke hingerichtet werden. Wer dasVölkerrecht gegen fremde Staacen, deren Oberhauptund Gesandten verletzt, oder sie sonst beleidiget, gegenden soll die durch die That verwirkte Strafe jedes-mal geschärft werden. Wer Beleidigungen fremderUnterthanen auch ausserhalb des Landes begeht, welchedie hiesigen Unterthanen der Gefahr, daß von demfremden Staate Repressalien wider sie gebraucht werdenmöchten, aussetzt, soll eben so, als wenn er das Ver-brechen innerhalb des Landes begangen hätte, gestraftwerden. — Wer in der Absicht, dem Staate zuschaden, oder ihn in Streitigkeiten mit seinen Nach-barn zu verwickeln, die Landesgrenzen verrückt oderverdunkelt, der soll vier- bis achtjährige Gefängniß-oder Zuchthausstrafe leiden. — Wer sich um denBeistand fremder Mächte zur Unterstützung seiner An-sprüche gegen den Staat oder einen Mitunrerchanen