Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 83 h»

bewirbt, und dadurch zu unangenehmen Verhandlungenzwischen beiderley Staaten Anlaß giebt, der hat sechs-monatliche bis zweijährige Gefängniß- oder ver»hältnißmäßige Geldstrafe verwirkt, welche Strafegeschärft werden soll, wenn der Staat selbst die ver-meintlichen Rechte schon untersucht und für ungegrün-det erklärt hat. — Wer die Rechte des Staats gegenfremde Mächte durch Verachtung der darüber sprechen«,den Urkunden oder auf andere Art vorsätzlich verdun-kelt, soll mit sechsjähriger bis lebenslänglicher Festungs-strafe belegt werden. — Wer fremden nicht feindlichenMächten SkaatSverhältnisse offenbart oder ihnen Fe-stungö oder OperakionSpläne, oder Urkunden und an-dere dergleichen Nachrichten, an deren Geheimhaltungder Wohlfahrt des Staats gelegen ist, mittheilt, dersoll zehnjährige bis lebenslängliche Festungsstrafe lei-den. — Wer die ihm anvertrauten Staatögeheim-nisse aus Unvorsichtigkeit, Nachlässigkeit oder Prahle-rey bekannt werden läßt, und dadurch den Staat inGefahr setzt, der soll zum fernern Dienste desselben aufimmer für unfähig erklärt, und überdies, nach Verhält-niß des Grades seiner Fahrlässigkeit, der Wichtigkeitdes Gegenstandes, und des dem Staats wirklich zuge-fügten Schadens, mit zeitigerGefängniß- oderFestungS-strafe belegt werden. — Wer für fremde nicht feind-liche Mächte in hiesigen Landen Werbungen anstellt,oder fremden Werbern aus hiesigen Landen Rekrutenzubringt, der soll, wenn er sich auch gegen die Angewor-benen selbst des Menschenraubes nicht schuldig gemachthätte, dennoch zwei- bis vierjährige Festungsstrafeleiden. — Wer Personen, die einen besondernSchutz des SkaatS genießen, in die Gewalt fremderMächte verräth, der soll bis zu deren Wiederbefreiungin Verhaft genommen werden; und verliert der Aus-gelieferte vor seiner Befreiung das Leben, so hat derVerräther zehnjährige bis lebenslängliche FesiungS-