Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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L36 Staatsverbrechen.

strafe verwirkt. Ist der Verrath an fremde feindlich!Machte geschehen, so soll der Verräther mit der Stichdes Galgens belegt werden. — Wer Fabrikenvorstchu,Bediente und Arbeiter zum Auswandern verleitet, undihnen dabei behülflich ist, oder sonst Fabriken- undHandelsgeheimnisse Fremden verrath, ingleichen mseinem Vaterlands andere Vortheile dieser Art zuGunsten fremder Staaten vorsätzlich entzieht, der hatvier- bis achtjährige FestungS- oder Zuchthausstrafeverwirkt.

WaSdieVerbrechen des drittenAbschnittS,welche gegen die innere Ruhe und Sicherheit drrStaats begangen werden, betrifft, so werden sie mitZuchthaus-, Gefängniß' oder FestungS-, und Geldstra-fen geahndet. Aus den 48 Paragraphen, die darüber tsprechen, sind folgende Vergehen die wichtigsten: W» >die Bekanntmachung eines Gesetzes oder einer landen-herrlichen Polizeyordnung durch Abänderung oder Ver-dunkelung derselben, oder auf eine andere Art absicht-lich zu verhindern trachtet, der soll Gefängniß oderZuchthausstrafe auf drei bis achtzehn Monate leiden.-Wer durch frechen unehrerbietigen Tadel, oder Ver-spottung der LandeSgeseße und Anordnungen imStaate Mißvergnügen und Unzufriedenheit der Bür-ger gegen dieRegierung veranlaßt, der hat Gefängniß-oder Festungsstrafe auf sechs Monat bis zwei Jahreverwirkt, und diese Strafe soll nach dem größe reAnsehen desjenigen, welcher dergleichen Unfug treibt,noch weit strenger geahndet werden. Der Ver-kauf und die Verbreitung von Schandschriften,welche dergleichen Tadel und Verspottungen ern-halten, sollen unter nachdrücklicher Geld- ober Lei-besstrafe verboten, und der ganze Vorrakh der ver>gefundenen Exemplare vernichtet, oder nach Beschaf-fenheit der Umstände öffentlich verbrannt werden. Drw'

ker, Verleger, Abschreiber und Austheiler solcher am-rührerischer Schriften trifft, außer dem Verluste ihres