Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 3ä7

Bürgerrechts und Gewerbes, eine ihrer Verschuldungund der Größe des Haupcverbrechenö angemesseneStrafe. Auch von Gemälden, Kupferstichen und an-dern sinnlichen Darstellungen, welche in einer solchenunerlaubten Absicht erfunden und bekannt gemachtwerden, gilt dasselbe. Wer, Mit Vorbeigehung derObrigkeit sich selbst, ohne besondere Zulassung derGesetze, Recht zu verschaffen sucht, soll, wenn es ohneGewalt an Personen oder Sachen geschieht, mit einerGeldbuße oder bürgerlichem Arreste bestraft, sonst aber,nach Verhältniß der ausgeübten Gewalt, wär zwei-bis sechsmonatlicher Gefängniß-,Festungs- oderZucht-hausstrafe belegr werden, weiche Strafe noch ge-schärft wird, wenn bei der Ausübung der Selbsthülfeein anderes Verbrechen, welches schwerere Strafennach sich zieht, begangen worden. — Wer einenGefangenen mit Gewalt in Freiheit setzt, hat, nachVerhältniß der Schwere des von dem Befreieten be-gangenen Verbrechens, und der angewandten Gewalt,ausser der wegen des angerichteten Schadens ver-dienten Ahndung, eine vier bis sechsjährige Zuchthaus-oder Festungsstrafe verwirkt, welche Strafe auch Stattfindet, sobald das Gefängniß erbrochen worden, wennauch der Gefangene nicht wirklich zur Freiheit gelangtwäre; und wenn die Befreiung auf diese Weiseeinen Hoch'- oder LandeSverrärher der ersten Klassetrifft, so hat der Befreier die Strafe des Schweröles,und im Fall dieses nur durch List geschehen, oderer ihm nur zur Flucht beförderlich ist, sechs- bis zehn-jährige Festungs- oder Zuchthausstrafe »«erwirkt, undlag bei der unternommenen Befreiung oder Durch-helfung eine hoch- oder landesverrächerische Absichtzum Grunde, so wird der Thäter selbst <>ls ein Theil-nehmer an dem Hoch- oder LandeSveroaihe bestraft,und wenn die gewaltsame Befreiung einer; Gefangenendurch Zusammenrottung mehrerer Menschen geschehen