Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
Seite
538
JPEG-Download
 

538

Staatsverbrechen.

ist, so findet auch noch die Straft des Aufruhrs achtDer andern Statt. — Wer einen Aufruhr erregt, dahat, wenn auch noch keine wirkliche Gewalt verüb!worden, und noch kein Schaden geschehen ist, dennocheine ein- bis vierjährige Zuchthaus- oder Fesiungesirchverwirkt, welche Straft nach den Graden der dabeiverübtenGewalt geschärft wird. So z. B. wenn Jemandbei dem Aufruhre an seinem Leibe oder seinen Güternbeschädiget worden, so soll der Thäter nach Bewandnißseines Verbrechens bestraft, der Rädelsführer aber aufdrei- bis sechs Jahre zur FestungS - oder Zuchthaus-strafe gebracht, und sowohl bei seiner Aufnahme, als Ent-lassung mit einer von demRichter zu besiimmendenAnzahlvon Peitschenhieben (Willkommen und Abschied) ge<züchtiget werden, und ist bei einem solchen Tumulteein Todschlag geschehen, so wird der Thäter selbst aisein Todschlager oder Mörder bestraft, der Rädelsfüh-rer aber mit zehnjähriger FestungS- oder Zuchthaus-strafe, oder gleicher körperlicher Züchtigung belegt; undkann bei einem im Tumulte erfolgten Todschlage dereigentliche Thäter nicht ermittelt werden, so soll gegendie Theilnehmer des Tumultes, welche sich in demZeitpunkte des geschehenen Mordes in der Nähe desOrts, ivo derselbe verübtworden, befunden haben, undmit Instrumenten, wodurch ein solcher Mord hat be-gangen werden können, versehen gewesen sind, nachVerhältniß des gegen sie obwaltenden Verdachtes,vier- büs zehnjährige, gegen den Rädelsführer aberzehn- bis lebenswierige FestungS- oder Zuchthaus-strafe S takt finden; und werden obrigkeitliche Perso-nen oder Wachen, welche zur Stillung des Ausruhtherbei eilen, thätlich behandelt oder gar getödtet, sosoll der Rädelsführer, sowie der Thäter, nach Bewand-niß des Erfolges, mit geschärfter Leibes- und Lebens-straft beilegt werden. Leute, die sich ohne Berufmir tödtlichen Gewehren oder gleich schädlichen In-sirumentm in eilten solchen Aufruhr mischen, haben,