Staatsverbrechen. S39
wenn sie auch keinen Gebrauch von den Waffen ge-macht haben, dennoch auf sechs Monat bis ein JahrFestungS- oder Zuchthausstrafen verwirkt. — Werdie Aufrührer mit Waffen oder andern Werkzeugenversieht, oder die schädlichen Absichten derselben mitWorten, Schriften oder sonst befördert, der wird mitein- bis zweijähriger FestungS« oder Zuchthausstrafebelegt. — Wer der Obrigkeit die gegen Aufruhr oderWidersetzlichkeit erforderte Hülfe versagt, wenn er dochsolche ohne eigene Gefahr zu leisten im Stande gewe-sen wäre, der soll verhältnißmäßige Geld- oder Ge-fängnißstrafe erleiden, und wenn Jemand zu dergleichenHülfsleistungen durch besondere Amts- und Berufs-pflichten verbunden ist, und sich derselben dennochentzieht, so hak er, außer dem Verluste seines Amtes,Gefängniß- und Festungsstrafe auf drei Monat bis zueinem Jahre verwirkt. — Heimliche Verbindungenmehrerer Mitbürger des Staats müssen, wenn sie aufden Staat selbst und dessen Sicherheit Einfluß habenkönnten, von den Vebundenen, bei nachdrücklicherGeld- oder Leibesstrafe, der Obrigkeit zur Prüfung undGenehmigung angezeigt werden.
Der vierte Abschnitt, welcherdieVerlez-jungen der Ehrfurcht gegen den Staat ent-hält, bezieht sich auf die Verbrechen der beleidigtenMajestät, auch auf die Familie des Herrschers, und aufdie Staatsdiener im Amte rc. Da nun das Verbre-chen der beleidigten Majestät ein Jeder begeht, derdes Staates Oberhaupt in seinerWürde persönlich be-leidiget, ohne daß dabei eine hoch- oder landesverrä-therische Absicht zum Grunde liegt, so wird jede thät-liche Beleidigung dieser Art, wenn sie auch dem Lebenoder der Freiheit des Regenten nicht gefährlich gewesenwäre, mit dem Schwerdte bestraft; bei minder wichti-gen Vergehungen oder bei hinzukommenden mildern-den Umständen, kann die Todes- und lebenslängliche,