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aber auch in sechs- bis zehnjährige Festungsstrafe »«>wandelt werden. — Wer sich des Verbrechens deck,leibigten Majestät durch ehrenrührige Schmähungdes Oherhaupks im Staate mit Worten, Schrift,«oder andern sinnlichen Darstellungen schuldig mch,soll mit zwei-bis vierjähriger Zuchthaus-oder Festung--strafe belegt werden; auch schon andere Vergleich«boshafte, die Ehrfurcht gegen den Landesherren vn-letzende Äußerungen über die Person und Handlung,«desselben, sollen mit Gefängniß, oder Festungsstrchauf sechs Monat bis zu einem Jahre geahndet werde«.Alle über dies Verbrechen der beleidigten MajeDabgefaßten Straferkenntnisse müssen dem Landesherr«besonders vorgelegt, und ihm anheim gestellt werde«,
>n wie fern er dabei von seinem GegnadigungsrecheGebrauch machen wolle. Wenn ein solches Verbreche« Iaus Wahnsinn begangen worden, so soll der Thaler,«eine öffentliche Anstalt gebracht, und darin so lange !erhalten werden, diö man von seiner Wiederherstellungzuverlässig versichert ist. — Wer die Person der A >nigin, des Kronprinzen, oder andere Mitglieder der ,Königlichen Familie thätlicy beschimpft, soll, nachBe-wandniß der Umstände und «schwere der Beleidigung, .vier-, sechs-, bis zehnjährige, oder auch lebenswierlgeZuchthaus- oder Festungsstrafe verwirkt haben, welcheStrafe nach dem Grade der Bosheit verschärft wil-den kann. Wörtliche Injurien dieser Art ziehen ein-bis zweijährige Zuchthaus- oder Festimgsstrafe nachsich; aber auch hier nur, wenn eö nicht im Wahnsinnegeschehen ist, sonst findet auch hier dasjenige Statt,was oben beim Regenten angeführt worden. — Wereinem vornehmen Staaksbedienten in und bei Aus-übung seines Amtes mit Worten oder thätlich be-schirm st, gegen den soll die durch die Injurie lelbuvern irkce Gefängniß-, Zuchthaus oder Festungsstcast,und in Rücksicht der zugleich verletzten Ehrfurcht ge-