Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 341

gen den Staat verdoppelt werden, und ist die Be-leidigung Mitgliedern der Landeskollegien oder an-dern Staatöbedienken und obrigkeitlichen Personenin oder bei Ausübung ihres Amtes widerfahren, sowird die Dauer der durch die Injurie an sich verwirk-ten Strafe um die Hälfte verlängert. Eine Verlän-gerung auf den dritten Theil der Zeit findet Staat,wenn Unttrbedienten des Staats in ihrem Amte be- /schimpft worden.—Zu den Staatsverbrechen von gerin-geren Graden, welche, nach Beschaffenheit des verüb-ken Muthwillens, des Alters, Standes und Vermö-gens, mit körperlicher Züchtigung, Strafarbeit, Ge-fängniß auf vier Wochen bis ein Jahr, oder verhält-nißmäßiger Geldstrafe belegt werden, gehören: DieAbreißung, Beschädigung oder sonst schimpfliche Be-Handlung der von der Obrigkeit angeschlagenen Pa-tente, Verordnungen und öffentlichen Anzeigen; die Be-schädigung und Verunstaltung der öffentlichen Denk-mäler, Bildsäulen, Stadtthore, Meilenzeiger, War-nungstafeln, Spaziergänge oder anderer zum Gebrauchedes Publikums bestimmten Werke und Gebäude.Diese gewöhnlichen Staatsverbrechen werden nun nochgeschärft, wenn damit zugleich eine Verletzung derdem Staate schuldigen Ehrfurcht verbunden war,welches besonders Statt findet, wenn die Verbrechenin den zur Residenz des Landesherren bestimmtenSchlössern, Gebäuden und andern Bezirken verübtworden. — Wenn gleich die in dem Landrechte festge-setzten Strafen beim Hochverrakhe und andern Kapi-tal-Staatsverbrechen, so wie überhaupt bei ollenStaatsverbrechen und Vergehen, zum Grunde gelegtwerden, so wird das Urtheil dennoch in allen Gradendieser Verbrechen, dem Geiste der Zeit gemäß, sehrgemildert, und gewöhnlich die Verbrecher beim Hoch-verrathe und andern Kapitalverbrechen der Gnade desMonarchen empfohlen, der die Lebensstrafen gewöhn,