542 Staatsverbrechen. .
lich in Gefängnißstrafen rc. umwandelt, wie wir dich;seit dem Kriege 1806 bis auf die neueste Zeit viM.tig gesehen haben; und nur bei außerordentlichen U.!en findet eine Schürfung der Gefängnjßsirafn,Statt. — Nach dem Maaßstabe, der oben aus demPreußischen allgemeinen Landrechte aufgestellten Stra-fen bei den Staatsverbrechen aller Klassen und Grad?,werden nun auch diese Verbrechen und Vergehen, mitwenigen Abänderungen und Ausnahmen, in den ander»Deutschen Staaten gerichtet. So z. B. findet inBayern beim Hochverrathe zweiten Grades und denMajestätsbeleidigungen erst eine öffentliche Abbittevor dem aufgehängten Bildnisse des Königs in demGerichtssaale, in Gegenwart des Kreiö-Stadtgerichts«Direktors und mehrerer Deputirten der MünchenerGerichtsbehörden, welche dazu eingeladen werden,Statt, und dann geschieht die Abführung nach demScrafgefängnisse, der Festung. Die Abbittesormelwird gewöhnlich von dem zu diesem Akte beordertenStadtgerichts. Kommissaic vorgelesen. — Auch inDänemark und. Schweden kommen jeHtdieStra-fen des HochverrathS und der übrigen Kapital-und andern Staatsverbrechen mit denjenigen bei unsin Preußen und in den andern Deutschen Staatenüberein.
In dieser bis hierher geführten Abhandlung derStaatsverbrechen, war nur die Rede von denjenigenVerbrechen, welche Unterthanen ober Staatsbürgeran ihrem Staate oder Staatökörper und dessen Hauptebegehen, nicht aber, wenn ein an einem fremden Hostbeglaubigter Gesandter einen Aufruhr durch seine Emss-faire oder durch sonst geheime Verbindungen mitden sich daselbst niedergelassenen oder eingebürgertenIndividuen seiner Nation, oder auch durch Ginge-dorne, die er durch Belohnungen in sein Interessezu ziehen gewußt hat, anstiftet, oder sonst Landesver-