Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 243

rath zu Gunsten seines HofeS bewirkt, kurz auf eineWeise für seinen Hof zu wirken sucht, wodurch demStaate, bei dem er beglaubiget worden und resldir,der größte Nachtheil geschieht. Da der Zweck allerGesandtschaften die Unterhaltung der Freundschaftund des guten Vernehmens unter souveränen Staa-ten ist, so muß auch von diesem Grundsaße am; dasvon einem Gesandten verübte Verbrechen an einemfremden Staate beurtheilt werden; dann ist auch nochdie Qualität des Gesandten zu berücksichtigen; dennnur derjenige kann auf den Titel eines wirklicher» Ge«sandten Ansprüche machen, d?r von einem Herrscheran den andern geschickt, und von diesem angenommenwird, baß er gewisse Geschäfte ausrichten und dabeidie Person des Ersteren vorstellen soll. Es sind da-her bei allen Gesandtschaften folgende drei Stücke we-sentlich nöthig: l) Derjenige Herrscher, der den Ge-sandten abordnet; 2) derjenige, an welchen er abge-schickt wird; und 3) die Annehmung des Gesandtenin eben der Qualität, worin er gesandt wird. Woes an einem dieser Stücke fehlt, da tritt auch nicht dasGesandtschaftsrecht inKraft, wo sie dagegen zusammensind, da besteht es in seiner Wirklichkeit, und so langediese Eigenschaft des Gesandten, oder diese Gesand ten-Qualität fortdauert, so kann man sich auch auf dasGesandkenrecht berufen, um bei vorkommenden Fällennach diesem zu operiren. Wenn daher ein Gesandteran einen regierenden Fürsten geschickt, von du feinaber in dieser Eigenschaft nicht angenommen, oberwenn er zwar angenommen worden, fein Charakteraber erloschen ist, so kann er im ersten Falle das Ge,sandtenrecht gar nicht, im zweiten in Zukunft nicht for-dern; denn beide Herrscher treffen in Ansehung desGesandten eine wirkliche Convention unter sich,und der Gesandte mit dem Herrscher, bei dem er be-glaubiget worden, und der ihn annimmt. Das Ge-