Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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544 Staatsverbrechen.

sandtschaftSrecht hat daher seine Kraft von der beidu-fertigen Einwilligung der Herrscher, welche Gesandte«schlicken und annehmen, und da nun jene nach demVölkerrechte an die Verträge gebunden sind, ss kö«-ne n diese das Recht fordern, wenn man sie angei»murr hak, sie sind dann heilig und unverletzlich, stehe«nicht unter der Landeshoheit desjenigen Herrschers,««welchen sie geschickt worden, sie sind den Landes,setzen nicht unterworfen, können, wegen gemacherSchulden nicht angehalten, auch wegen begangen«Puivatverbrechen nicht zur Strafe gezogen werden.Ih re Bedienten sind ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen.Si e haben das Recht an dem Orte, wo sie sich aufhal-ten, ihren Pcivatgottesdienst anzustellen, wenn sie auchderjenigen Religion, die in dem Lande oder Orte ihresAufenthaltes herrscht, nicht zugethan sind; sie stellengernissermaaßen die Personen ihrer SouverainS vor,und genießen die Vorzüge derselben. Alle diese Vor-zögt: kann ein Gesandter von demjenigen Herrscherfordern, der ihm in der Eigenschaft eines Gesandtenanerkannt hak; andere sind nicht daran gebunden.Aus dem Gesandtenrechte geht nun hervor, daßauch derjenige Herrscher, bei dem der fremde Gesandtebeglaubiget und angenommen worden, diesen nicht am- -ktren kann, ohne nicht dadurch gegen das Völkerrechtzu handeln und einen Bruch mit derjenigen Machtherbeizuführen, die ihn geschickt hat. Dieses findetjedoch nicht, wie schon oben angeführt worden, auf den-jenigen Abgesandten Anwendung, dessen Charakterin dieser Eigenschaft erloschen ist; denn finden sich beidiesem rechtmäßige Ursachen um ihn gesanglich einrüste- .hen, so kann es geschehen, ohne dadurch das Völker-recht zu verletzen, nach welchem er jetzt nicht mehr füreinen Gesandten, sondern für einen Privaten zu hal-ten ist, der sich in einem fremden Lande oder Staatebloß zu seinem Vergnügen oder anderer Ursachen halber