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Staatsverbrechen.
r beider, aufhält. Ein solcher braucht nicht bloß ein Verbrechen
'sandtk» gegen den Staat zu begehen um gefänglich eingezogen
ich dem zu werden, sondern dieses kann auch Schulden halberso kö». ! geschehen. DaS Gesandtschaftsrecht erlischt auch, wenngenon,. der Herrscher, der den Gesandten geschickt hat, stirbt;steh!» denn der Nachfolger in der Regierung ist nicht verbunden
ers,o» die Handlungen seines Vorgängers ohne Ausnahme»deSgi- zu genehmigen; es steht in dessen Belieben, ob er dennastM Gesandten seines Vorgängers in dieser Eigenschaft
ng« ^ von Neuem beglaubigen oder accreditiren will, oder nicht.>ecde». Auch in dem Falle hört die Gesandtschaft auf, wenn
wrsen. i der Souverain seinen Gesandten zurückruft, und die-Hol- ser sein AbrufungSschreiben übergeben hat; alle Hand«
»auch lungen, die nach dieser Abberufung noch von dem Ge«
ihres sandten in dem Staate, worin er beglaubiget worden,
stellen begangen werden, begeht er als ein bloßer Partikulier,
vor, und ist dafür dem Staate verantwortlich, nach dessen
Vor- Gesetzen er eingezogen und bestraft werden kann,
ischer wenn nicht andere Rücksichten ein Anderes bedingen;
»dien daher pflegen auch Gesandte gleich nach ihrer Abbe-
iden, rufung den Staat zu verlassen, worin sie als Bevoll-
baß mächtigte ihres Herrschers fungirten. Dieses ist auch
M derFall bei Zeitgesandten oder besondern Botschaftern,
am- die nur gewisser Aufträge halber an fremde Höfe ge«
recht schickt werden; sobald sie sich diese Aufträge entlediget
acht haben, auch die Vorrechte der Gesandten nicht mehr ge«
M nießen; denn wenn das einem Gesandten aufgetragene
>en- Geschäft geendiget ist, hört auch die Gesandschaft auf,
km die nur auf dieses Geschäft beschränkt worden, und
bei nach der getroffenen Convention auf andere nicht zu
ste- übertragen ist. Bei einer Kriegserklärung zwischen bei«
'er- den Regenten verbietet es die Staatsklugheit beider-
für seitige Gesandten auch noch fernerhin beizubehalten;
al- ihr Charakter hört auf, und sie müssen ihre Abreise be.-
ate schleunigen. Diese Fälle sind nun sämmtlich so be«
>er lchaffen, daß sie den Charakter eines Gesandten ohne
Oec. rechn. Enc. Lh. LI.XV. M m