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Staatsverbrechen.
-essen Verschulden aufheben. Hier ist nun aber dn >Fall zu betrachten, wo er solchen durch seine Schuld ^einbüßt. Dieses geschieht nun, wenn er ein Verbrecherdes Staats wird, an den er geschickt und von dem !er angenommen worden ist. Das Gesandkenrechi Hit ^seine Kraft von der Einwilligung beider Souveräne, !die sich einander Gesandten schicken und sie annehmen, ^woraus das freundschaftliche Verhältniß beider hervor-geht, welches sie durch diese Stellvertreter ihrer Personerhalten und zu befestigen suchen. Wenn nun einGesandter diesem Endzwecke durch Anstiftung von Auf-rühr, Verratherey, rc. entgegenwirkt, und den Haupt-zweck aller Gesandtschaften, das gute Vernehmen zwi-schen den Herrschern und den Völkern zu befördernund zu erhalten stört, so verliert er hierdurch den Ge-sandtencharakter und wird ein Staatsverbrecher. DasRecht, waö ihn daher früher schützte, und ihm eineHeiligkeit und Unverletzbarkeit in Hinsicht seiner Per-son und deö Gesandtschaftspersonales beilegte, gehtfür ihn und seine Umgebung verloren; er büßt rsdurch seine Handlungen ein, tritt in den Privat-stand zurück, und kann von dem Staate, den er belei-diget hat, zur Verantwortung gezogen, und ohne Ver-letzung des Völkerrechts arrelirt, und in dem Falle, daßihn sein Herr nicht strafen will, nach Beschaffenheitseines Verbrechens bestraft werden; denn wenn selbstsein Fürst um das Vergehen wußte, und es in seinemInteresse läge, eine gewisse Spannung des Volks indem Staate zu unterhalten, bei dem sein Gesandter be-glaubiget worden, um dadurch gewisse Handels- undGewerbszwecke zu erreichen, oder auch oft um diesenStaat mit einem andern in Krieg zu verwickeln, umdaraus für sich einen Gewinn zu ziehen rc., so kapner doch dieses durch keine Handlung auf seinen Ge-sandten merken lassen, welche diese Absicht verrathenwürde; es müßte denn darum geschehen, um das