Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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260 Staatsverbrechen.

leid heimlich das Gesetz verurtheilen, welches bieStMverhängt; denn man wird bei der Strafe eine Meng!Modifikationsgründe finden, und besonders wegen U-rühr rc., die immer für den Verbrecher sprechen.regt nun das Betragen des Verbrechers Unwillen MVerachtung, besonders beischlechtenThakenzumRchtheile des Vaterlandes, wieVerrätherey rc.; so wirddiiMenschenliebe geschwächt, es werben Gefühle erregt,welche das Vertrauen auf die Menschen schwächen,besonders wenn man gewahrt, daß Günstlinge, Bem-rechtete rc. das hohe Vertrauen ihrer Gebieter mit bindank lohnen, und wird man da nicht Grund haben,dem Ausspruche jenes großen Mannes beizustimmen,der, nachdem er eine Verrätherey von seinem Vertrau«ten erfahren, ausrief: „O daß ich doch ein HMwäre, und nicht nöthig hätte, Menschen meine Brn- lder zu nennen!"— Man hat die Infamie oderEhrlo-sigkeit bei Kapital-Staatsverbrechen als wirksam zucVerhütung dieser Verbrechen empfohlen, weil sie här-ter als der Tod sey; allein sie trägt eben so wenig zurVerhütung derselben bei, als jener. „Die Infamie,sagt ein Schriftsteller, macht, wie die allgemeine To-desstrafe. alle Verbrechen einander gleich; denn indemsie den Mangel im Verhältniß zwischen Verbrechenund Strafen vermehrt, erzeugt sie einen Haß gegenalleGesetze und Regierungen, und macht so leichter zuVer- §brechen geneigt. Die Gesetze können nur geachtetund befolgt werden, wenn sie zu den Verbrechen in >genauem Verhältnisse stehen. Das Gesetz, welchesin England die Todesstrafe dem zuerkennt, der einenSchwan schießt, hat viele Todtschläge verursacht." ^Die Ehrlosigkeit kann auch nur als eine Todesstrafebetrachtet werden, wenigstens ist sie dieser gleich; dennsie sollte und wird auch in der Regel nur mit der ew>-gen Gefängnißstrafe verbunden; sie ist also der bürger-liche Tod. Die öffentliche Strafvollziehung mindert