Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen.

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daher nicht die Verbrechen; denn die Verschwörun-gen, Mordthaten und Vergiftungen, welche bei demVerfalle des Römischen Reichs so sehr zunahmen,wurden nur durch die öffentlichen Hinrichtungen aufdem Amphitheater befördert; denn noch eher würdesie wirken, wenn die Hinrichtung des Verbrechers nichtöffentlich geschehe, wohl aber der Hingerichtete Körperzur Warnung öffentlich einen halben oder ganzen Tagauf dem Richtplahe ausgestellt bliebe. Die Hinrich-tung wäre dann kein öffentliches Schauspiel, wie einStiergesecht, Hahnenkampf rc., es könnten sich dieverschiedenen oben angeführten Gefühle bei Erblickungdes Verbrechers, durch sein Benehmen, seine Anredean das Publikum, wenn man ihm diese gestattete, under sie zu halten beabsichtige, nicht regen, weil hier jedeVeranlassung dazu wegfiele, wohl aber überzeugte sichein Jeder von dem vollzogenen Strafurtheile, durchdie Ausstellung des Körpers von dem Hingerichteten.Das Schauspiel ginge dem Publikum zwar verloren,ober nicht die erlittene Strafe und die Warnungöan-zeige in dem ausgestellten Körper des VebrecherS. Danun das Schauspiel hier dem Publikum entzogen wer-den soll, aber nicht auch der Anblick der vollzogenenStrafe, so ist bei allen Kapital-Staatsverbrechen,Hochverrath mit eingeschlossen, die Hinrichtung durchdas Schwerdt, Beil, die Guillotine, oder den Strang,das Erschießen beim Militair, und die ewige Gefäng-nißstrafe, gewiß genügend als Strafe für das began-gene Verbrechen, wenn hier nicht noch Milderungeneintreten können; denn die Todesstrafe ganz aufheben,wie Einige wollen, selbst bei Attentaten auf den Regen-ten rc., würde diese Verbrechen gewiß nicht verringern,sondern sie nur vermehren, weil hier immer dem Ver-brecher die Hoffnung bleibt, beim Thronwechsel, odersonst andern Veränderungen im Staate, wie Krieg rc.,der Hast entlassen zu werden; nur daß das Rädern<0 ec. tech. Enc. Lh. 6l.XV. N n