Staatsverbrechen. 363
und Gemüthsbeschaffenheit des Verbrechers mit sichbringt. Auch müssen sich die Strafen nach der Leibes,beschaffenheit und dem Temperamente der Verbrecherrichten, und zu der besondern Natur ihrer Verbrechenin einem gewissen Verhältnisse stehen. Auch mußman bei Bestimmung der Art, der Grade, und derDauer der Strafen eine besondere Aufmerksamkeitdarauf richten, ob ein Verbrechen mit Leidenschaft, ausGewohnheit, oder aus Verführung begangen worden,oder ob Haß, Kabale und Geiz dazu Veranlassunggegeben haben. Bei den Gefängnißstrafen müßte auchdarauf gesehen werden, daß man bei der engen undräumigen Haft auf die Constitution des VerbrechersRücksicht nehme; denn der schwächliche Verbre.cher würde, in einen engen Raum gesperrt, an sei-ner Gesundheit Schaden leiden, nicht so der starkevon fester Constitution; und wenn der Bemittelte undreiche Verbrecher aus seinen Mitteln unterhalten wird,so muß der ärmere von dem Staate unterhalten wer-den, nur mit dem Unterschiede, daß der Staat seineKosten hier durch Arbeit decken kann, indem der Ge-fangene entweder durch Fabrik, und Manufaktur-Ar-betten, oder durch Büreau-, Garten- und andere Arbei-ten den Kosten-Aufwand ersehen muß, wenn ihn derStaat nicht aus andern Rücksichten, und als eine Be-günstigung bei der Strafe, selbst trägt, keine Vergü-tung verlangt. Wer sein Verbrechen ohne öffentlicheentehrende Strafen gebüßt hat, wird auch leicht seinevorige Verbindungen mit der Gesellschaft wieder her-stellen können. Die Ehrlosigkeit der Verbrecher rührtnicht sowohl von dem Andenken ihrer Verbrechen her,als von der Erinnerung der Schande, die mit derStrafe verknüpft war; denn Verbrechen bringen Flek-ken hervor, welche durch die Besserung weggewischtwerden, auch oft durch die Zeit erlöschen können; al-lein öffentliche Strafen lassen Narben zurück, welche