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Staatsverbrechen.
den ganzen Charakter entstellen; daher werden Pech ^nen, welche sie erlitten oder ausgestanden haben, nach-her mit Verachtung-begegnet und angesehen. Werdendagegen die Verbrechen durch eine Strafe im Stillengebüßt, und ersolgr darauf Besserung, so wird derCharakter der Verbrecher wahrscheinlich darunter nichtmehr leiden, als Männer durch die Züchtigungen,welche sie als Knaben in der Schule erlitten haben.Es giebt Rechtslehrer, welche keine BegnadigungStatt finden lassen wollen, weil die Gewißheit derStrafe weit mehr als die Strenge derselben, oder diedamit verbundene Ehrlosigkeit zur Verhütung der Ver-brechen beiträgt; wenn aber die Strafen zu hark sind,oder wenn sie dadurch, daß sie öffentlich find, denVer-luß der Ehre nach sich ziehen, so ist eine begnadigendeMacht durchaus nothwendig. Man hebe die über-triebene Härte und die öffentliche Schande auf; denn jdiese Macht ist in dem Kriminalcodex nicht mehr nö-thig; sie ist ein solcher Mangel in den peinlichen Ge-sehen, daß sie auf gewisse Weise jede Absicht, Verbre-chen vorzubeugen, oder fehlerhafte Neigungen zu bes-sern, vereitelt. Wenn Strafen mäßig und gerechtsind, und in der Stille vollzogen werden, so werden debei Zeugen, Geschworenen und Richtern das Gefühlfür genaue Gerechtigkeit und die Liebe für den Staatüber die Regungen der Menschenliebe so sehr erhö-hen, daß sie Verbrechen nicht ferner zu verbergen oderzu beschönigen suchen; dann wird die Gewißheit derStrafe, da alle Hoffnung der Begnadigung verichwiti-det, den Verbrecher bewegen, die letzten Worte des Ver>dammungsurcheilö auch den Anfang seiner Reue be-zeichnen zu lasten. Um diesen großen heilsamen Zweckzu erreichen, muß ein gewisses Maaß der Strafen, so'wohl in Ansehung der Dauer, als der Grade dessel-ben, so durch die Gesetze bestimmt werden, daß der ent-scheidende Gerichtshof sie weder verkürzen, noch n»l'