Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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S66 Staatsverbrechen.

kehrte, so hat man doch die wehrlosen Menschen gescho«!ja sie zum Zwecke einer bessern Verpflegung der Hemgenutzt; denn was auf Menschenliebe abzielt, istweise, und das Weise ist gerecht, und dem Himmel an>genehm, also auch allemal dem wahren Vortheile beiStaaten gemäß, die Gesetzgebung mag einheimisch!Verbrecher oder auswärtige Feinde angehen. Aucheine beständige Verbannung ist hier nicht als eine zu .schliche Strafe anzusehen, weil sie in Thorheit u»SGrausamkeit unmittelbar auf die Todesstrafe folgt >Wenn der Ort, wo die Verbrecher sich aufhalten sollt»,in eine entfernte Gegend des Staates verlegt wird, sowirkt dieses auf das Herz eben so stark, als die besio»dige Landesverweisung. Diese erstickt nun in unsmiBrust eines der kräftigsten GrundgesetzeunsererHaud-lungen,nämlich dieLiebezumVaterlande, wodurch sie«alle Vortheile raubt, welche wir zu unserer Besserungdavon erwarten können; anstatt daß andere Leide»schaften durch das Alter geschwächt werden, nimm!diese Neigung vielmehr zu; wenn wir sie also erhalten,so bereiten wir uns eine Triebfeder, welche mit derZeit das Uebergewicht über schlechte Gesinnungen erhol,ten kann, welche die Verbrecher von ihren Verwand«ten und der menschlichen Gesellschaft entfernen; alleindessenungeachtet ist in beiden Strafen, in der Todes«strafe und in der Verbannung, noch mehr Gnade fürden Verbrecher, und weniger Nachtheil für die Gesell-schaft, als in einerStrafe die öffentliche Schande nachsich zieht, ohne eins von beiden Uebeln über denVn-brecher zu verhängen. — Andere neuere Schriftstellerund Rechtslehrer sind hierin anderer Meinung, belon«ders in Beziehung auf die öffentliche ehrlose Bestra«fung der Staatsverbrecher. >L>ie wollen diese Strafekeineswegs abgeschafft, sondern in ihrer ganzen Strengeangewandt wissen, und dieses ohne Rücksicht der Per-son, die ein Staatsverbrechen begeht, weil die öffenl-