Staatsverbrechen.
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liche Schande das beste Mittel sey, die gebildeten Klaftsei, von allen Vergehungen gegen den Staat abzuhal-ten, nicht aber die alleinige Bestrafung durch denKerker oder die Gefangenschaft, die gar nicht oderdoch nur selten zur Kunde des ganzen Volks käme;und wo gegen den Staat gelundiget würde, da müssees auch das ganze Volk wissen, da müsse es von derBestrafung der Verbrecher auch öffentlich unterrichtetwerden, sonst gehe die Wirkung verloren, welche dieBestrafung dergleichen Verbrechen auf das Volkmache. Man müsse hier freilich einen Unterschiedzwischen den Verbrechen machen, aber nicht zwischenden Personen, die sie begehen; denn zwischen Verbre-chen der jugendlichen Unbesonnenheit, und zwischenVerbrechen der reiflichen männlichen Ueberleaung, seyauch in Hinsicht der Strafen eine Grenzlinie zu ziehen.Bei den Ersteren könne die öffentliche entehrende Strafewegfallen, aber nicht bei den Letzteren, so wie über-haupt bei Allen, welche gegen den Staat in reiferenJahren sündigen, und das Verbrechen als wirklich be-gangen constatirt werde; denn eine Nachsicht hierüben, würde auf die Folge dem Staate großen Nach-theil bringen. Der gebildete Staatsbürger soll mitden Gesetzen des Staats bekannt seyn, wenigstenssetze man eS doch voraus, daß er sich mit denselben,so weit sie seine Pflichten als Staatsbürger betreffen,bekanntmachen werde, und dem Staatsbeamten, so-wohl vom Civil, als Militair, werden seine Amtspflich-ten und diejenigen auf den Staat insbesondere bekanntgemacht. Diese Letzteren, die Staatsbeamten, könn-ten sich daher um so weniger mit einer Unkunde derGesetze auf den Staat entschuldigen; wenn sie daherein Staatsverbrechen begingen, so wären sie auch nachder Strenge des Gesetzes zu bestrafen, und nur dieJugend des Verbrechers könne einige Milderung derStrafe bewirken. In einem andern Verhältnisse be-