568 Staatsverbrechen.
finde sich hier der gewöhnliche Staatsbürger, der vonmehreren Staatsverbrechen nicht einmal eine Ahnu»;habe, sie gar nicht kenne, also nicht wisse, daß erdngewissen Handlungen, besonders im Kriege, ein Staat«,verbrechen begehe. Bei diesem könnten daher dergla.chen Vergehen oder Verbrechen nicht nach dem Maß-stabe der zuerst angeführten Klassen der Staatsbürgerbestraft werden, sondern nur als gewöhnliche Vergehe»gegen die Gesetze des Staats, die ihm freilich selbstunbekannt waren; daher habe hier der verurtheilenbeund strafende Richter besonders bei der Abfassung derUrtheils auf jene Unkunde der Gesehe Rücksicht j»nehmen, und die Strafe darnach zu mildern. Auchdientendem gewöhnlichen Staatsbürger diehöhernGe- §sellschastsklassen zum Vorbilde bei seinen Handlungen;wollte man nun bei diesen Ausnahmen in den Strafenmachen, so müßten diese Ausnahmen ihn doch beson-ders treffen, da er mit den Gesehen unbekannt wäre.Eine Milderung der entehrenden Strafen könnte da-her nur bei denjenigen Staatsbürgern eintreten, diegegen die Gesehe sündigten, die sie gar nicht kannten,nicht aber bei denjenigen, denen sie bekannt seyn müß-ten. Es sey daher nothwendig, daß in jedem Lande !diejenigen Gesehe und Strafen, welche von denStaatsverbrechen und Vergehen handelten, der Jugendin den Schulen erklärt würden, das heißt, in der Art,baß sie die Verbrechen und Vergehen, die man jchgegen den Staat schuldig machen könne, und dann diedarauf gesetzten Strafen kennen lernten, und sich dannnicht, wenn sie ein Verbrechen begingen, mit Unkundederselben entschuldigen könnten. Auch sollten von Zeitzu Zeit die Gesehe hierüber durch die öffentlichen Blät-ter bekannt gemacht werden, besonders diejenigen, dieoben, S. 536 u. f., angeführt worden, und besondersbeidazu schicklichen Gelegenheiten, wie dieses auch bei uns,in Preußen, am 18ten August des verwichenen Jahres