Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 369

in Berlin mit der Verordnung zur Aufrechthalkungder öffentlichen Ordnung und der den Gesetzen schul-digen Achtung geschehen ist, wobei zugleich die beiUebertretung dieses Gesetzes darauf gesetzten Strafenbekannt gemacht worden. Dergleichen Gesetzstellen,welche die innere Ordnung und Ruhe eines Staatesbetreffen, wären nun, wie schon bemerkt worden, vonZeit zu Zeit wieder inS Gedächtniß der Unterthanenoder Staatsbürger zurück zu rufen, wenigstens müßtedieses in denjenigen Staaten so lange geschehen, bisin allen Volksschulen die Vorlesung und Erklärungdieser Gesetzstellen eingeführt, und solches schon eineReihe von Jahren betrieben worden, weil bann dieöffentlichen Bekanntmachungen nach und nach ganzaufhören könnten, indem jeder dann mit ihnen bekanntseyn müßte. Auch wollen einige Schriftsteller, daß dasUrtheil der Kapital-StaatSverbrecher jedesmal in dengelesenstenBlättern des Staats zu Warnung bekanntgemacht werde/, weil davon die ganze Nation unter-richtet seyn müßte, da das Verbrechen nicht einzelnePersonen, sondern den ganzen Staat anginge, andem ganzen Staate begangen worden wäre, also hätteauch ein jeder Staatsbürger ein Interesse daran, unddaher müsse es auch veröffentlicht werden. Bei gerin-geren Staatsverbrechern sey dieses nicht so nöthig, weildiese nicht den Einfluß auf das Ganze hätten, wenngleich die Warnung hier eben so heilsam seyn könne,als bei den Ersteren. Auch wollen einige Schriftstel-ler, daß die Heimlichhaltung der Strafen andere nach-theilige Folgen haben könnte, wie wir solches bei derEinsperrung in die Bastille gesehen, wo durch dieseHeimlichhaltung auch mancher Unschuldige, manchernur geringe Verbrecher lange in dieser Gefangen-schaft auf Erlösung habe hoffen müssen, ja sie meh-reren gar nicht zu Theil geworden sey, indem sie ganzvergessen worden wären. So hält es ein Schriftsteller