Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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57t> Staatsverbrechen.

für sehr Vortheilhaft, unparkheiische Gefängniß-Untn-suchungö-Kommissionen, nicht bloß für die Gefäng-Nisse der Staatsgefangenen, sondern auch für diejeni-gen aller Verbrecher ohne Unterschied anzuordnen,die aus fünf Mitgliedern, einem Justiz-, einem Kannmör- und einem Polizeybeamten, und zwei Deputirkenaus der Bürgerschaft bestehen, welche halbjährig oderjährlich, je nachdem es von der Regierung bestimm!worden, nicht nur die Gefängnisse revidiren und Allesoufnoticen sollen, was sie darin den Gefangenen Nach-theiliges finden, sondern auch ein Examinatorium milden Gefangenen anzustellen haben in Beziehung aasihren Zustand als Gefangene, und auf die Behand-lung, Beköstigung rc. Diese Eraminatorien sollen dannmit den Gefängnißbüchern verglichen werden, um zasehen, ob sie mit ihnen im Wesentlichen übereinstim-men, damit die Haft keines Gefangenen über seine Zeitausgedehnt werde, noch er in irgend einer Beziehungauf seinen Zustand, wag Rechtens ist, vernachlässige!worden. Diese Kommmissionen statten dann unmik-telbar der Regierung über die Resultate ihrer Unter-suchungen Bericht ab. Nur auf diese Weise könnteder Willkühr in Behandlung der Gefangenen in jederBeziehung vorgebeugt werden.— Was die Verwei-sung, Verbannung und die Deportation derStaatsgefangenen anbetrifft, so sind die Schriftstellerdarüber auch nicht einerlei Meinung, indessen kommendoch die meisten darin überein, daß sie der ewigen Ge-fangenschaft vorzuziehen seyen, indem die Veruriheii-ken doch noch auf diese oder jene Weise nützlich werdenkönnten, statt daß sie bei der Letzteren, der ewigen Ge-fangenschaft, als todt für den Staat und für die Weltzu betrachten wären. Die Verweisung findet ei-gentlich nur bei vornehmen Staatsverbrechern Statt,Hofleuten, hohen Civil- und Militairbeamten rc.,dem sie aus der Residenz, der Nähe des Hosts, aus