Staatsverbrechen. 371
ihre Güter, wenn sie solche besitzen, oder nach gewissenkleinen Städten in entfernten Provinzen des Reichsverwiesen werden, und dieselben auf die Dauer ihrerVerweisung nicht verlassen dürfen, ohne sich nicht eineengere Haft zuzuziehen, und wenn ja bei dieser Ver-weisung noch eine Begünstigung Statt findet, so wirddie Verweisung nur aus den Residenzen, überhauptnur aus den Aufenthaltsorten des Hofs befohlen, ohnesie auf einen bestimmten Ort oder Bezirk im Staatezu beschränken, wie dieses oft vorgekommen ist, undnoch vorkommt. Ist die Verweisung nur auf einegewisse Zeit beschränkt, so ist der Verlust der Ordenund Ehrenzeichen in der Regel nicht damit verknüpft,wohl aber der Verlust des AmteS, ist sie aber unbe-grenzt, so verliert der Verwiesene Aemter, Würden,Orden, kurz Alles, was er vom Staate erhalten hat;oft ist damit auch der Verlust gewisser von dem Mo-narchen geschenkter Besitzungen rc. verbunden, dochhängtdieses Letztere von der Gnade des Monarchen ab,der doch in der Regel die Familie des Verwiesenenberücksichtiget, und in Ansehung dieser hierin Man-cheS ändert. Die Verweisung ist jedoch selten alsewig zu betrachten, da der Nachfolger in der Regie-rung des Fürsten, unter dem die Verweisung geschehen,den Verwiesenen gewöhnlich zurückruft, und ihn in dieveclorenenAemtec,Ehrenstellen rc. wieder einsetzt, wie wirdieses schon oben in Rußland gesehen haben, und sogeschah es auch in Frankreich und in andern Staaten.In Frankreich wurden auch Schriftsteller verwiesen,was in neuester Zeit nicht vorgekommen ist, wo sie beiPreßvergehen rc. mit Geld und mit Gefängniß gestraftwerden. — Die Verbannung aus dem Vaterlande,die Landesverweisung, hat zu mehreren Streitigkeitenunter Schriftstellern und Rechtsgelehrten Veranlas-sung gegeben. Viele sind für diese Strafe und erken-nen sie als eine rechtmäßige an, die mehrsten sind aber da-