Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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37S Staatsverbrechen.

gegen, und wollen sie unter allen Umständen nchals eine rechtmäßige Strafe gelten lassen, indem srganz der Natur des Staaten-VerbandeS entgegen undals eine doppelte Strafe zu betrachten sey; denn erst-lich werde der Verbannte aller Ehren und seines VwmögenS beraubt, und gleichsam entblößt von Allem,nackt, aus seinem Vaterlande verwiesen, und zweitensmachte man ihn durch diese Verweisung gleichsam vo-gelfrei, indem der Staat, der diese Strafen verorl-nete, doch keinem andern Staate zumuthen könnte,seine Verbrecher aufzunehmen, also wäre der Verwie-sene gleichsam aus allen Staaten verbannt, gehörteer keinem Gesellschaftsvereine mehr an, und müßte seinLeben in der Wildniß fristen, wenn ihn auch diese wil-lig aufnehme, und ihm durch deren Bewohner nichtneue Leiden zugefügt würden. Die Verbannung seynach diesem Gemälde grausamer als der Tod, also diegrößte Strafe, die Jemand erleiden könnte. Ei»Glück sey eS nur für den Verbannten, daß nicht alleStaaten nach gleichen Grundsätzen handelten, unddaß die durch ihn begangenen Staatsverbrechen, dieihm dieses Loos der Verbannung bereitet hätten, indemjenigen Staate, wohin er sich geflüchtet habe, durchihn nicht wieder von. Neuem begangen werden könn-ten, weil ihm da dieser Wirkungskreis nicht angewie-sen wäre, er aber auf eine andere Weise seinem neuenVaterlande durch seinen Kopf, seine Talente nützlichwerden könnte. Aber abgesehen von dem eben Gesag-ten und von Allem, was jetzt als wirkliches Recht gel-tend gemacht werde, um die Landesverweisung als eineKapitalstrafe zu rechtfertigen, wie z. B- die Verwei-sung bei den Juden, das Scherbengericht bei den Brü-cken, die Landesverweisung und Proscribtion beidenRömern, und dessen Nachahmung in neuerer Zeit beiden Franzosen unter Robespierre,die Achtserklärungbei den alten Deutschen Kaisern, die Bannflüche der