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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. S7S

Päbste rc., so könne sie doch aus keinem Urverkrageeines Staatenverbandes gerechtfertigt werden, und seydaher ganz ungerecht; denn auch jene angeführten Ver-weisungen und Verbannungen bei den alten Völkernhatten zum Theil einen ganz andern Charakter, undwenn sie auch wirklich auf dieselbe Art ausgeübt wor-den waren, wie es in neuerer und neuester Zeit nochin einigen Staaten geschehe, so rechtfertigten sie dochkeineswegs diese Strafe als eine gerechte und recht-mäßige. Gesetzt auch es fände sich eine Stipulationder Art in einem Urverkrage eines StaatsvereinS, sokönne sich diese nur auf die zusammengetretenen erstenMitglieder eines Staatsverbandes beziehen, nicht aberauf ihre Nachkommen, die Eingebocnen des neuenStaates; dieses seyen geborene Mitglieder des StaatS,ihr Recht hafte an dem Boden desselben, jene aberwären theils Eingeborene, theils Fremde, welche sich da-selbst nieder gelassen hätten, oder sich erst niederlassenwollten, und die nun zusammen zu einem Staakenbundesich vereinigten. Wer also von ihnen gegen diesenBund sündigete, könnte als ein Bundbrüchiger darausentfernt, also wieder nach seiner alten Heimath ver-wiesen werden, nicht so der Eingeborene, dem seinGeburtsland erst Heimath geworden sey; er habe daherdie vollen Rechte auf dasselbe, auch wenn er gegendasselbe sündige, so müsse er nach den Landesgesehenbestraft, aber nicht Fremden zur Bestrafung überwie-sen werden. Sein Vaterland sey sein Richter undsein Bestcafer; er müsse also auch die über ihn ver-hängte Strafe in seinem Vaterlande erleiden; und ebenso sey die Verbannung auch noch jetzt anzunehmen,wenn sie fremde Individuen träfe, die zwar das Ein-gebornen-Recht erhalten hatten, sich ober nicht diesemRechte gemäß gegen den Staat, der sie aufgenommen,betrügen. Bei diesen wäre es sogar eine gerechteStrafe, indem sie sich durch ihre Verbrechen der Auf-