Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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374 Staatsverbrechen.

nähme unwürdig gemacht hatten, und also deshalbwieder aus dem Staate entfernt werden müßten. Ma»nehme ihnen zwar die neue Heimath; allein ihmbleibe doch die alte, wohin sie wieder zurückkehren könn-ten; nicht so sey es mit den Eingeborenen, die sicherst,wenn sie aus ihrer Heimath verwiesen würden, eimneue suchen müßten, und dieses noch dazu als Verbrecher,Ein Mehrerer! hierüber, s. den Art. Landes.Ver-weisung, Th. 64, S. 174 u. f., wo auch S. 18Vvon der Deportation oder Verweisung auf eineInsel bei den Alken das Nöthige gesagt, und das Wei-tere hiervon auf Th. 30, S. 382 u. f. unter Inselverwiesen worden; auch sehe man den Art. Proscrib-tion, Th. 117, S. 768, nach. Die Deportation inneuerer und neuester Zeit hat nur bei den Franzosenunter der Republik, wie auch schon oben angeführt wer-den, bei Staatsverbrechern Anwendung gefunden,unter N a p o l e o n hat sie wegen der Kriege mit denEngländern, welche die Französischen Inseln in Ame-rika größtentheils in Besitz hatten, nicht Anwendungfinden können, und unter der Restauration haben dieBourbons keinen Gebrauch davon gemacht, ob-gleich sie mehrere Besitzungen in Asien, Afrika undAmerika haben, wo Kolonien für Staatsverbrecherangelegt werden können, und wovon die Insel Ca-yenne in Südamerika schon zu diesem Zwecke benutztworden ist. Die Engländer haben, wie schon oben,S. 466, angeführt worden, eine Verbrecher-Koloniein Neu-Holland angelegt, aber so viel bekannt ist, nurfür gemeine Verbrecher, nicht auch für Staatsverbre-cher aus den höheren Standen, wenigstens hat manbis jetzt von einer Uebersiedlung eines solchen nachjener Kolonie nichts in den öffentlichen Blattern ge-lesen. UebrigenS sprechen sich mehrere Schriftstellerund Rechtölehrer zu Gunsten der Deportation aus,indem diese Strafe der ewigen Gefängnißstrafe und