Staatsverbrechen.
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der Landes-Verweisung noch vorzuziehen sey; dennnicht nur blieben die Deportieren dem Vaterlande,sondern sie hätten auch noch Gelegenheit ihre Kräftefür dasselbe auf eine nützliche Weise zu verwenden,weil ihnen hier, wenn gleich entfernt vom eigentlichenVaterlande, und dessen Annehmlichkeiten, doch einefreie Bewegung in der Natur gestattet würde, und sienur in sofern Gefangene wären, daß sie die Insel,oder den angewiesenen Ort nicht verlassen dürfen. —Hier ist nun noch nöthig etwas über die StaatSge«fängnisse zu sagen, da unter StaatSgefängniß,Th. 164, das Weitere hierher verwiesen worden ist.
Ueber die StaatSgesängnisse, deren zweckmäßigeAnlegung, Einrichtung und Verwaltung ist Vieles ge-schrieben worden, wozu besonders in früheren Zeitendie Anlegung des StaatSgesängnisseS in Paris, dieBastille, Veranlassung gab, die man in Hinsicht derBefestigung als das vorzüglichste Werk dieser ArtBaukunst pries. Dieses Gefängniß, welches zu sei-ner Zeit, bis kurz vor der Zerstörung desselben 1789,in doppelter Beziehung ein so großes Aussehen inEuropa gemacht hat; einmal als Gefängniß in Hin-sicht seiner Bauart, und zweitens wegen des Schrek-kens und der Furcht, die es überall in Frankreich ver-breitete, weil es Staatsverbrecher aller Stände undvon allen Nationen, wie auch schon oben angeführtworden, verschlang. Dieses StaatSgefängniß, wel-ches in Paris am linken Ufer der Seine lag, war einstarkes Fort oder eine Citadelle, in Gestalt eines lan-gen Vierecks, und hatte auf den beiden langen Seitenauf jeder vier Thürme, die in gleicher Weite von ein-ander entfernt waren. Das Ganze war mit einer 60Fuß hohen Mauer umgeben, und hatte nur einen Ein-gang nach der St. Äntonsstraße hin. An diesemEingänge stand eine Schildwache Tag und Nacht,die nicht zugeben durste, daß Jemand aus Neugier