Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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SöL Staatsverbrechen.

zu. Ein Tablettkrämer, als ein Mann von der nie.dern Klasse, trug zur gemeinschaftlichen Speisung, außerdem festgesetzten LouiSd'or, täglich einen Thaler extrabei; ein Bürger, ein RechkSgclehrter von der unternOrdnung hundert Sols, ein Geistlicher, ein Finanzier, ,ein gewöhnlicher Richter zehn Livreö, ein Parlaments- >roth fünfzehn Livres; ein General-Lieutenant von derArmee vier und zwanzig LivreS; ein Marschall von iFrankreich sechs und dreißig LivreS; auch für diePrinzen vom Geblüte bestand eine Taxe in diesemMinisterialsteuerbuche; bann hatte der Gouverneurauch noch die Freiheit an hundert Faß Wein, frei vonallen Auflagen, in seinen Keller zu schaffen; dessen un-geachtet bekamen die Gefangenen Wein, der nicht vielvor dem Weinessig voraus hatte. Einigen Gefange-nen ward auch die Erlaubniß von dem Polizey-Präsi-denten, weicher Königlicher Kommissariuö der Basiiile lwar, ertheilt, sich ihr Essen von Hause bringen zu las-sen, oder aus einer Pariser Restauration; indessengeschah dieses nur selten, den meisten wurde ein solchesAnsuchen abgeschlagen; auch gehörte dazu eine be-sondere Empfehlung und Gönnerschaft von angesehenenStaatsbeamten. Allein auch diese Begünstigung waroft für den Begünstigten ein Quell neuer Leiden ; dennnicht nur mußte er das Essen, wenn er es aus einerRestauration bezog, dreimal höher im Preise bezah-len, weil es immer durch die Hände der Bastillenbeam-ten gehen mußte, ehe es bis in seinen Kerker kam, unddann muß er eö auch auf eine andere Art fühlen, daß erder Küche der Bastille ungetreu geworden war. Manspeiste gewöhnlich von Zinn, und es war eine besondereGnade, wenn man Fayance und silberne Gabel undLöffel bekam. Während dem Essen oder der Essenszeitstand unten an jedem Thurme eine Schildwache mitaufgepflanztem Bajonette so lange, bis der Thürschlie-ßer das unreine Geschirr wieder abgeholt halle. Was