Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 29L

barbieren lassen. Zu der Bittschrift an den Majorerhielt der Gefangene bald Papier, Feder und Dinte,und die aufgesetzte Bittschrift konnte er durch den Thür-schließer an denselben gelangen lassen. Erlaubnißzu größeren Freiheiten mußte er sich in Briefen anden Polizey-Präsidenten erbitten, die ihm auch zuge«standen wurde.DieBriefe selbst mußten aber unversiegeltan den Major geschickt werden, der sie dann gleich dahinbesorgte, indem ein eigener Bote daraufgehalten ward,der täglich zweimal, am Mittage und um sieben Uhrdes Abends, den Weg nach der Polizey machte. Ver,langte massin der Zwischenzeit dem Polizey-Präsidentenetwas vorzutragen, so ward sogleich, jedoch auf desGefangenen Kosten, ein Expreffer mit den Briefenabgefertiget. Die Antworten erfolgten offen und gin-gen wieder durch die Hände des Majors. Wenn ineiner solchen Antwort auf irgend einen Punkt gar keinBescheid ertheilt, sondern derselbe ganz mit Still-schweigen Übergängen wurde, so war dieser Theil desGesuchs abgeschlagen. Unmittelbar an den Königzu schreiben, wurde Niemanden gestattet, eben so we-nigan die Prinzen vomGeblüte,wenigstensscheint eSder Fall gewesen zu seyn; denn Linguet hakte an denGrafen von Provenze und den Grafen vonArtois geschrieben, aber von dem Polizey-Lieutenantnach einiger Zeit den Bescheid erhalten daß er dieBriese zwar gelesen,aber nicht übergeben habe; denn manhätte es ihm nicht gestattet; auch käme er nicht vordiese großen Herren, und doch hatte er die Briefe er-brochen und gelesen, die an sie geschrieben Und couver-kirt waren. Wenn der Polizey-Präsident in die Ba-stille kam, welchesmehrentheils wöchentlich einmal ge-schah, so konnte man sich bei ihm Audienz erbitten;auch besuchte er dann wohl selbst die Gefangenen inden Thürmen, besonders wenn eö Frauenzimmer wa-ren. Gefangene, welche nicht grober Verbrechen hal-

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