Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 607

lose Barbaren bei unsern westlichen Machbaren zu gel.ten; aber besonders für Preussen, welches denn doch inderAufklärungsoweitunterFriedrichdem Großenvorgeschritten war, eine solche Zwingburg in Span»dau zu besitzen, die übrigens vor der Stadt Spandau,als Festung, schon 1583 angelegt worden ist, und inden Jahren 1782 und 1783 nur einige Verbesserun-gen echielt. Die Bastille in Paris ist nun schon sie»den und vierzig Jahre seit ihrer Zerstörung verschwur,»den, und hat in jeder Beziehung unangenehme undfühlbare Rückerinnerungen hinterlassen, und Spandaubesteht noch, ohne daß sich eine Stimme erhoben hätte,daß die von dieser Feste verschlungenen schuldigen Ge-fangenen nicht an das Tageslicht gekommen wären,noch schuldlose als Opfer dem Ministerial-Despotis«mus darin hätten erliegen müssen.—Wenn nun gleichVieles in der Verwaltung der Bastille, als StaatSge«sängniß betrachtet, welches bloß gesetzlich verurtheilteVerbrecher in seinen Schooß aufnehmen sollte, hierganz an seinem Orte war, indem ein Gefängniß keinOrt zum Vergnügen und zur Erholung seyn, sondernauch den Verbrecher das fühlen lassen soll, warum erhier die Strafe der Einkerkerung erleide, so war dochauch wieder Vieles diesem Zwecke ganz entgegen;denn ausser der Einsteckung der nur mukhmaßlichennicht verurkheilten Verbrecher, kurz von Männern,die bloß durch Neid oder Kabale dieses oder jenes Großenam StaatSruder dieftsLooö wegen unerheblicher Klei-nigkeiten, die ihnen als Verbrechen von ihren Feindenangerechnet wurden, mit den wirklichen Verbrecherntheilen mußten, ja öfterer in ihren Kerkern noch ärgerbehandelt wurden, als diese, lag auch in der Behand-lung viel Hartes und Willkührliches, was sich mit denGrundsätzen eines souverainen Monarchischen StaatSgarnicht verträgt, wohl aber mit denen eines Oligarchi«schen, wo das Regiment in den Händen vieler Großen