Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen.

ist, die oft ihre Privakverhaltnisse mit denen des Staatsmischen,», so zu unzähligen Willkührlichkeiten undBe-drückungen Veranlassung geben, wie dieses aus der Ge-schichte dergleichen Staaten bekannt genug ist. DahersindinsouverainenMonarchischenStaaten, überhaupt!«allen den Staaten, die keine öffentlichen Gerichte haben,und also der Prozeß der StaatS- und anderer Verb«-cher nicht öffentlich geführt, und auch das Urtheil nichtöffentlich gefällt wird, die oben angeführten Gesang-nißkommissionen von unschätzbarem Werthe, den«Wirksamkeit noch dadurch erhöhet werden kann, wennman mit den Mitgliedern dieser Kommissionen wechselt,damit der Eifer in dieser Angelegenheit bei ihnen nichterkalte, oder wohl andere Einflüsterungen bei dauern-den oder unveränderlichen Kommissionen Statt findenkönnen. Um diesem Letzteren vorzubeugen, können dieaus dem Staatsdienste genommenen Beamten derKommission auch aus den Provinzen dazu bestellt wer-den, wie man es mit den Festungs-Kommandanten inKriegszeiten macht, damit sie kein Interesse an irgendeinen Gegenstand deö Ortö knüpft, sondern sie nur demAustrage der Regierung in Untersuchung der Gefäng-nisse genügen, der sie allein Bericht über ihre Untersu-chungen abzustatten haben. Der Gefangene leidetschon als Gefangener, indem er der Freiheit beraubtworden, und manche mit der Gefangenschaft verbu»,Vene Einschränkungen ertragen muß; er kann abernicht doppelt leiden, noch eine Strafe ausstehen, vondem in der Strafbesiimmung des Urtheils nichts ent-halten ist, sondern die bloß von der Willkühr der Ge-fängniß. Osfizianken abhängt; denen doch genau ihrePflichten vorgeschrieben seyn müssen, wie weit sie inder Behandlung der Gefangenen gehen sollen. Undbesonders ist dieses auf die Reinlichkeit des Kerkers,auf die Schöpfung frischer Luft, und auf die Bekösti-gung zu beziehen; denn die Letztere wird bei Gefangenen