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Staatsverbrechen.
verbreiten kann. Kann man ein fließendes Wchdurch den Kloak leiten oder führen, und diesen'!«Hauptgebäude entfernen, so ist es besser. Auch liiDielen oder Fußböden der Kerker müssen öfters ge>reiniget werden, welches am besten durch das Scheuer«MitSeifenlauge oder mit starkem Kalkwasser geschieh,.— Was die Speisen und Getränke betrifft, so müsse,diese dem Gefangenen eben so frisch und gut gereich!werden, als wenn er sie in seinem Haushalte »duHausstande genösse, und wenn sie dem ärmern auchnoch so einfach gereicht werden, so müsse sie doch kräf-tig und gut seyn. Besonders darf kein stinkendes oderin Fäulniß übergegangenes Fleisch und Gemüse fürden Küchenbedarf der Gefangenen angenommen, son-dern Alles muß so frisch als möglich geliefert werden,und hier ist dieses noch um so nöthiger, da der Gefan-gene keine solche Bewegung, keine so frische Lufteinzuathmen hat, als der freie Mensch, wodurch derGenuß mancher verdorbener Nahrungsmittel wiederunkräftig in seiner Wirkung gemacht wird. Der Ge-fangene erleidet die Strafe für sein Verbrechen durchdie Entziehung der Freiheit, nicht aber auch, daß man !ihm die Gefangenschaft durch schlechte und verdorbeneNahrungsmittel und Getränke noch fühlbarer mache,wenigstens steht dieses in keinem Strafurtheile, undwenn die Gefangenschaft auch nur bei Wasser undBrod vorgeschrieben wäre, so versteht sich diesesnur auf frisches Wasser und gut ousgebackencsBrod, wie es zum Genusse von dem Bäcker geliefertwird, nicht aber auf faules Wasser und schlecht aus-gebackenes, teigiges Brod, und so ist es auch mit denandern Nahrungsmitteln und Getränken; denn hieraufwird kein Strafurtheil gefällt. Es ist leider! ein all-gemeiner durch die Zeit gleichsam befestigter Grund-satz bei der Verwaltung von Spitälern und Gesang-nisten in vielen Staaten geworden, daß das Schlecht-teste noch gut genug für dergleichen Strafanstalten