Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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614 Staatsverbrechen.

auch die trockenen Früchte aller Art, hauptsächlichaber das Obst, sogenannte Backobst; dann müss«,gut glasirte irdene und gut verzinnte kupferne Ei>säße, auch eiserne Töpfe, welche sehr dauerhaftsind, und worin die Zubereitung der Speisen d«Gesundheit nicht nachtheilig ist, da Eisen derselbe»nicht schadet, zur Zubereitung der Speisen gei«men werden. — Was die Wahl der Speisen botrifft, so muß diese nach der Jahreszeit geschehe >und hier werden von mehreren Schriftstellern Voi-schlüge gemacht, wie man die Speisen zu wählen Hai,und welche Speisen sich besonders für StaatSgefan-gene eignen, die nicht, wie andere Gefangene, grobkStrafarbeiten verrichten, wodurch sie zum Theil ihnUnterhaltungskosten decken müssen, sondern auf ei«!mehr betrachtende oder nachsinnende sitzende Lebens«!verurkheilt worden, also auch leicht verdauliche Speise«erhalten müssen, statt jene, die gewöhnlichen, zur Straf- tarbeit verurtheilten Verbrecher, gröbere Speise« §wegen ihrer Bewegung leichter verdauen. Man hat fbei den Staatsgefangenen mehrere Küchenzettel vorge-schrieben, und darauf die Speisen bemerkt, welchen^- ^chentlich, den Sommer und Winter hindurch, gegeben ^werden sollen, es hieße aber hier zu weit gehen, eine«solchen jährlichen Küchenzettel anzuführen, der über-haupt noch die mannigfaltigsten Abänderungen nachden Preisen enthält, zu welchen reiche und vornehmeStaatsgefangenen speiftn wollen, wenn ihnen nichtnoch als Strafe ein magerer Tisch oder vielmehr Kostvorgeschrieben worden; wo dieses aber nicht der Fallist, und sie eine freie Wahl in ihrer Beköstigung be-halten, da ändert sich auch der Speisezettel auf dasMannigfaltigste nach ihrem Kostgelde ab. Für dieärmeren Staatsgefangenen, wofür der Staat bezahlt,können die Speisen freilich nicht so mannigfaltig seyn,sie müssen aber doch kräftig und gut zubereitet werden.