Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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616 Staatsverbrechen.

beköstigen, aber doch ihre Speisen aus der Küche desStaatsgefängniffes nehmen müssen, eö sey denn, daßsie die Erlaubniß erhalten hatten, sich ihr Essen auseiner Restauration der Stadt oder von ihrer Fanii<lie, wenn sie diese in der Nahe haben, besorgen zulassen (diese Erlaubniß wird jedoch nur Einzelnenertheilt), da können sie sich in etwas bei der Preisstel-lung erholen, wenn nämlich hier die Preise nicht auchvon Seiten der Ober-Verwaltung des Staatögefäng-nisses festgesetzt worden sind, und sie keine Erhöhungmehr vornehmen können, wie dieses gewöhnlich auchderFall ist. Wo dasStaatSgefängniß, wie obenange-führt worden, entfernt von einer Stadt liegt, da fall!auch die Speisung außer dem Hause fort, das heißt,die Benutzung der Erlaubniß, sich seine Speisen auseiner Restauration oder von seiner Familie holen zulassen. Es ist daher immer gerathener, daß die Küche,so wie überhaupt dieganze Oekonomie des Hauses, vonSeiten der Staatsgefängniß-Verwaltung besorgt wird,weil hier der Gefangene besser gespeiset werden kann;denn der Staat muß hierbei auf keinen Gewinn sehen,der ihm auf diesem oder jenem Wege zustießt, wenner die Oekonomie in andere Hände giebt; sein Haupt«gewinn besteht hier in dem guten Gesundheitszuständeder Gefangenen, der seiner Sorge anvertrauet ist; dennwo er von der einen Seite straft, da muß er auch wie-der von der andern die Strafe durch eine gute undzweckmäßige Behandlung der Gefangenen mildern,und bei dieser steht die Speisung mit oben an. Auchdarf derGarken, wenn sich ein solcher bei demSkaatS«gefängnisse befindet, wie dieses doch gewöhnlich derFall ist, nicht verpachtet werden, wo dann die Untec-und Oberfrüchte wieder dem Pächter abgekauft werdenmüssen, der, wie natürlich, die schlechtesten der Anstaltliefert und die guten anderweitig verkauft, wo er stebesser bezahlt erhält, wie dieses auch mit dem Garten