Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 617

bei der Bastille in Paris der Fall war, den der Gou-verneur für eine gewisse Summe jährlich an einenGärtner verpachtete, der die Unter- und Oberfrüchtedaraus verkaufte; und da dieser Garten auch den Ge-fangenen zur Erholung diente, Liese aber den anderwei-tigen Verkauf der Früchte erblicken, also den Gärtner inseinem Krame stören konnten, so wurden die Gefangenendavon ausgeschlossen, indem ein Brief, mit dem NamenAmelot unterschrieben, zum Vorschein kam, der denGebrauch des Gartens für die Gefangenen untersagte.Der Name Amelot war bloß angenommen, mit die-ser Namens Unterschrift erschienen in der BastilleBefehle, die dieses oder jenes, was ehemals gebräuch-lich war, untersagten, oder etwas Neues, was nichtgebräuchlich war, einführten, wie z. B. das schon obenangeführte Flüchten ins Kabinett, wenn sich Jemand,außer der Schildwache, auf dem Gefängnißhofe sehenließ, und Linguet hat oft nachgerechnet, daß von ei-ner Stunde, darüber sich die längste Spazierzeu nichterstreckte, drei Viertelstunden in dem Kabinette zuge-bracht werden mußten. Welcher schrecklichen Will,kühr war nun nicht die Verwaltung der Basiille an-vertrauet, daß Patente mit einer angenommenen Na-mens Unterschrift erschienen, wodurch den Gefangenendieses oder jenes zu thun befohlen, oder zu unterlassenuntersagt wurde, von dem der Monarch gar nichtswußte, und von dem selbst das Ministerium, wenn esentdeckt worden wäre, nichts zu wissen vorgegebenhatte, well seine Namensunterschrift fehlte, und vondem es auch vielleicht nicht einmal ausgegangen war;denn der Gefangene wurde ja von Niemanden übersolche Angelegenheiten befragt, da das Gefängniß vonkeinem besondern Königlichen Kommiffariuö, oder voneiner Königlichen Kommission besucht und untersuchtwurde, mithin konnte der Gouverneur mit den ihnenuntergebenen Gefangenen machen, was er wollte.