Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 623

Bestechung rc. nicht zu befürchten ist, weil dieses schondie Ehre des Gefangenen nicht zuläßt. Wenn ein Ge-fangener bedeutend krank wird, so wird er auf denKrankensaal gebracht, wenn nämlich ein solcher in ei-nem Staatsgefängnisse einzurichten für gut befundenwird, und es nicht besser seyn sollte, den Gefangenen ent-weder nach der Stadt bei seinen Verwandten zu brin-gen, oder in ein Stadikrankenhaus, da Krankensälein Skaatsgefangnissen nicht am rechten Orte zu seynscheinen, weil das Publikum keine gute Meinung vonden Gestorbenen in den Staatsgefängnissen hak,sondern immer glaubt, daß dieses auf geheimen We-gen durch eine Execution geschehen ist, die man demVolke habe entziehen wollen, weil es dagegen sey. Die-ses war auch der Fall mit den Verstorbenen in derBastille, wie schon oben angeführt worden, und be-sonders hatte sich dieses hier verbreitet, weil die Ver-brechen der berüchtigten Brinvilliers im siebzehn-ten Jahrhunderte von dem Unterrichte herrührte, denihr Liebhaber in diesem Stücke in der Bastille erhaltenhatte. Ein gewisser Italiener Exili, den man ihmzum Stubengefährten gegeben hatte, war sein Lehrergewesen, und seit dieser Zeit verbreitete sich das Ge-rächt, daß man in der Bastille auch die Kunst desGifkmischens verstehe, um Gefangene, die man überdie Seite schaffen wolle, zu expediern, und selbst Lin-guet theilte diese Meinung, und glaubte selbst Gifterhalten zu haben, da er gleich beim Anfange seinerEinkerkerung in die Bastille Kolikschmerzen und Blut-brechen bekam, welches er, nach seiner Angabe, fastnicht wieder in der Dauer seiner Gefangenschaft los-geworden ist. Dieses konnte nun freilich auf eineVernachlässigung der Küchenoffizianten geschobenwerden, daß sie die Speisen in kupfernen Geschirrenvielleicht hätten erkalten lassen; allein Linzuet willdieses von keinem anderen schuldloseren Versehen her-